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Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 18 StAG)

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Schritt-für-Schritt:

Deutsche, die die österreichische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben möchten, müssen sich in der Regel zuerst aufgrund der Vorgabe des österreichischen Rechts aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen lassen. Die Entlassung richtet sich nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Folgende Schritte sind erforderlich:

1. Zunächst muss bei der für den österreichischen Wohnort zuständigen Landesregierung die Verleihung der österreichischen „Staatsbürgerschaft“ beantragt werden. Nach erfolgter Prüfung wird dort eine Einbürgerungszusicherung erteilt.

2. Danach ist ein Antrag auf Entlassung zu stellen, über den das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln entscheidet. Das Antragsformular sowie die vorzulegenden Unterlagen finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes Köln.

Im Regelfall sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Zusicherung über die Einbürgerung in Österreich
  • deutscher Reisepass oder Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • ggf. Ausmusterungsbescheid oder Nachweis über geleisteten Wehrdienst

Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.

3. Der Antrag auf Entlassung benötigt keine Unterschriftsbeglaubigung. Kopiebeglaubigungen nehmen Sie bitte vorrangig bei einem österreichischen Notar oder Gericht in Wohnortnähe vor. Der Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit muss an das Bundesverwaltungsamt in Köln gesendet werden, wo innerhalb von ca. 3-4 Monaten eine Entlassungsurkunde ausgestellt wird. Für diese wird eine Gebühr in Höhe von 51 EUR erhoben, welche nach Erhalt einer schriftlichen Zahlungsaufforderung zu begleichen ist.

Adresse BVA: Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln

4. Eine Beglaubigung der Dokumente durch das Rechts- und Konsularreferat oder die Büros der Honorarkonsuln ist möglich. In diesem Fall wird der Antrag über die Botschaft an das BVA weitergeleitet. Hierbei ist mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen. Für die Antragsabgabe ist eine Terminvereinbarung erforderlich.

5. Die Entlassungsurkunde wird von der Botschaft oder einem Honorarkonsul gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Bei Entgegennahme der Urkunde müssen sämtliche deutsche Ausweispapiere abgegeben werden. Nach Vorlage der Urkunde bei den österreichischen Behörden erfolgt die Verleihung der österreichischen Staatsangehörigkeit. Von dem Verleihungsbescheid ist der Botschaft eine beglaubigte Kopie zu übersenden, damit das Entlassungsverfahren abgeschlossen werden kann.

6. Soll ein minderjähriges Kind aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden und stellen/stellt nicht die beiden deutschen sorgeberechtigten Elternteile/ der deutsche alleinsorgeberechtigte Elternteil gemeinsam mit dem Kind Anträge/ einen Antrag auf Entlassung, ist zusätzlich formlos die Genehmigung eines deutschen Familiengerichts einzuholen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern, und es können weitere Kosten entstehen.



Telefonnummer: +43 (0)1 71154-0

Montag und Donnerstag: 14.00 - 15.00 Uhr




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