Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Lebensbescheinigung

07.04.2020 - Artikel

Deutsche Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung verschickt grundsätzlich keine Vordrucke für Lebensbescheinigungen mehr nach Österreich, da mit diesem Land ein elektronischer Datenabgleich durchgeführt wird.

Es gibt nur vereinzelt Ausnahmen, in welchen Rentenempfänger zum Nachweis einer Lebensbescheinigung aufgefordert werden. Sollte dies auf Sie zutreffen, können Sie Ihre Unterschrift auf dem Formular auch bei österreichischen Behörden, Rentenversicherungsträgern, Geldinstituten, Honorarkonsuln und der Botschaft beglaubigen lassen. Nähere Informationen finden Sie in den Ihnen übersandten Unterlagen.

Falls Sie die Lebensbescheinigung bei der Botschaft in Wien bestätigen lassen möchten, beachten Sie bitte die weiterführenden Informationen unter der Rubrik Beglaubigungen.

Holocaustüberlebende

Hinweise betreffend Lebensbescheinigungen von Holocaustüberlebenden mit BEG-Renten, ZRBG-Renten oder Art. 2-Beihilfen in Zeiten der Corona-Pandemie

1. Allgemeines:

Die Aufgaben der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts genießen bei Bund und Ländern hohe Priorität. Nach gegenwärtiger Lage kann davon ausgegangen werden, dass insbesondere laufende Entschädigungszahlungen an Holocaustüberlebende trotz der Corona-Pandemie ordnungsgemäß erbracht werden.
In der Frage des Umgangs mit Lebensbescheinigungen oder Identitätsnachweisen sind nachderzeitiger Einschätzung die bestehenden Regelungen flexibel genug, um mögliche Corona-Pandemie-bedingte Folgen abzufedern. 

2. BEG-Rentenberechtigte:

Für die Lebensbescheinigungen, die von den BEG-Rentenberechtigten bei den Wiedergutmachungsbehörden der Länder einzureichen sind, gelten grundsätzlich die in den Erläuterungen auf der Rückseite der jeweiligen Formulare aufgeführten Anforderungen.

Neben den dort genannten Bestätigungsmöglichkeiten werden während der Zeit der Corona-Pandemie auch

  • die Bestätigung eines behandelnden Arztes,
  • bei in einem Heim Wohnenden eine Bestätigung durch die Heimleitung,
  • die Bestätigung einer jüdischen Selbsthilfeorganisation

anerkannt.

Die Entschädigungsbehörden nehmen auch Namenslisten von Berechtigten entgegen, die sich bei den Auslandsvertretungen gemeldet haben und bei denen sicher davon auszugehen ist, dass diese Personen am Leben sind.

Sollte es im Einzelfall dennoch zu Problemen bei der Erbringung des Lebensnachweises kommen, wenden sich Betroffene oder deren autorisierte Kontaktpersonen bitte umgehend an die für sie zuständige Entschädigungsbehörde.

Betroffene oder deren Kontaktpersonen, die deutsch sprechen, können von der Botschaft die Kontaktdaten der für sie zuständigen Entschädigungsbehörde erhalten, um selbst mit ihrer Entschädigungsbehörde in Kontakt zu treten.
Betroffene oder deren Kontaktpersonen, die nicht deutsch sprechen, können im Einzelfall von der Botschaft unterstützt werden, sich mit der zuständigen Entschädigungsbehörde in Verbindung zu setzen.

3. ZRBG-Rentenberechtigte:

Bei (ZRBG-) Rentenberechtigten der gesetzlichen Rentenversicherung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland werden die Leistungsvoraussetzungen per Lebensbescheinigung einmal jährlich überprüft, sofern kein elektronischer Sterbedatenabgleich mit dem Wohnsitzstaat besteht.

Aufgrund der weltweiten Maßnahmen zur Einschränkung des Corona-Virus haben die zuständigen Rentenversicherungsträger - unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - abgestimmt, dass bei der Überprüfung 2020 das folgende vereinfachte Verfahren angewandt wird:

Es ist ausreichend, wenn die Rentenberechtigten die Lebensbescheinigungen lediglich unterschreiben und dann an den Renten Service zurücksenden. Übersendungen per Fax oder E-Mail werden ab 2021 akzeptiert.

Auf den Internetseiten der Deutschen Post AG/des Renten Service und der Deutschen Rentenversicherung wird über das Verfahren informiert. Das Formular der Lebensbescheinigung kann bei Bedarf dort heruntergeladen werden.

4.  Art. 2-Beihilfeempfänger:

Die Anforderung von Lebensbescheinigungen für die Empfänger von laufenden Beihilfen nach der Art.-2-Vereinbarung (Art. 2-Beihilfen) wird nach aktuellem Stand weiterhin ausgesetzt.

nach oben