Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Lebensbescheinigung

07.04.2020 - Artikel

Deutsche Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung verschickt grundsätzlich keine Vordrucke für Lebensbescheinigungen mehr nach Österreich, da mit diesem Land ein elektronischer Datenabgleich durchgeführt wird.

Es gibt nur vereinzelt Ausnahmen, in welchen Rentenempfänger zum Nachweis einer Lebensbescheinigung aufgefordert werden. Sollte dies auf Sie zutreffen, können Sie Ihre Unterschrift auf dem Formular auch bei österreichischen Behörden, Rentenversicherungsträgern, Geldinstituten, Honorarkonsuln und der Botschaft beglaubigen lassen. Nähere Informationen finden Sie in den Ihnen übersandten Unterlagen.

Falls Sie die Lebensbescheinigung bei der Botschaft in Wien bestätigen lassen möchten, beachten Sie bitte die weiterführenden Informationen unter der Rubrik Beglaubigungen.

Holocaustüberlebende

Hinweise betreffend Lebensbescheinigungen von Holocaustüberlebenden mit BEG-Renten, ZRBG-Renten oder Art. 2-Beihilfen

Die Aufgaben der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts genießen bei Bund und Ländern hohe Priorität. Rentenberechtigte werden unter Umständen in regelmäßigen Abständen vom Rententräger um Erbringung eines Lebensnachweises gebeten.

1. BEG-Rentenberechtigte:

Für die Lebensbescheinigungen, die von den BEG-Rentenberechtigten bei den Wiedergutmachungsbehörden der Länder einzureichen sind, gelten grundsätzlich die in den Erläuterungen auf der Rückseite der jeweiligen Formulare aufgeführten Anforderungen.

Neben den dort genannten Bestätigungsmöglichkeiten werden auch

  • die Bestätigung eines behandelnden Arztes,
  • bei in einem Heim Wohnenden eine Bestätigung durch die Heimleitung,
  • die Bestätigung einer jüdischen Selbsthilfeorganisation

anerkannt.

Sollte es im Einzelfall zu Problemen bei der Erbringung des Lebensnachweises kommen, wenden sich Betroffene oder deren autorisierte Kontaktpersonen bitte umgehend an die für sie zuständige Entschädigungsbehörde.

2. ZRBG-Rentenberechtigte:

Bei (ZRBG-) Rentenberechtigten der gesetzlichen Rentenversicherung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland werden die Leistungsvoraussetzungen per Lebensbescheinigung einmal jährlich überprüft, sofern kein elektronischer Sterbedatenabgleich mit dem Wohnsitzstaat besteht.

Auf den Internetseiten der Deutschen Post AG/des Renten Service und der Deutschen Rentenversicherung wird über das Verfahren informiert. Das Formular der Lebensbescheinigung kann bei Bedarf dort heruntergeladen werden.

3. Art. 2-Beihilfeempfänger:

Die Anforderung von Lebensbescheinigungen für die Empfänger von laufenden Beihilfen nach der Art.-2-Vereinbarung (Art. 2-Beihilfen) wird nach aktuellem Stand weiterhin ausgesetzt.

nach oben