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Lebensbescheinigung
Deutsche Rentenversicherung
Wenn Sie Anspruch auf eine deutsche Rentenzahlung der gesetzlichen Renten- oder gesetzlichen Unfallversicherung sowie Zusatzversorgung haben, werden Sie unter bestimmten Voraussetzungen einmal im Jahr aufgefordert, einen Lebensnachweis zu erbringen. Dies erfolgt regelmäßig zusammen mit der Mitteilung für Anpassung Ihrer Rentenhöhe.
Sollten Sie eine Rentenanpassungsmitteilung ohne Formblatt der Lebensbescheinigung und das Angebot zum digitalen Lebensnachweis erhalten, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen! Der Hintergrund ist, dass die zuständigen Stellen in Deutschland und die Behörden Ihres Wohnlandes Österreich einen Datenaustausch vereinbart haben, wodurch die jährliche Vorlage einer Lebensbescheinigung grundsätzlich entbehrlich ist.
Wenn Sie zukünftig Ihre Identifikationsnummer (hierbei handelt es sich in Österreich um Ihre Sozialversicherungsnummer) auf der Lebensbescheinigung im Teil A1 angeben, können Sie zukünftig am Datenaustausch zwischen den deutschen und ausländischen Behörden teilnehmen und erhalten grundsätzlich keine jährliche Lebensbescheinigung.
Nähere Informationen finden Sie auch unter:
Startseite Lebensbescheinigung (deutschepost.de)
Für Personen, die nicht am Datenaustausch teilnehmen (z. B. wenn die rentenberechtigte Person im Datenaustausch nicht zugeordnet werden kann) sowie für hochbetagte Personen ab 95 Jahren, ist ein Lebensnachweis weiterhin erforderlich, wahlweise in Form eines Formulars oder per digitalem Lebensnachweises.
Nähere Informationen zum digitalen Lebensnachweis finden Sie auch unter:
Digitaler Lebensnachweis Gesetzliche Rente (deutschepost.de)
Bitte beachten Sie, dass Sie zwecks Bestätigung der Lebensbescheinigung auch eine Vielzahl von österreichischen Behörden in Wohnortnähe aufsuchen können und die Beglaubigung nicht zwingend bei der Deutschen Botschaft Wien oder den Honorarkonsuln vorgenommen werden muss.
So können Sie sich auch an
- alle Behörden, wie Polizei, Stadtverwaltungen (Einwohnermeldeämter, Bürgerämter)
- Rentenversicherungsträger, Krankenkassen
- Geldinstitute
- Pfarrämter, Rabbinate
- Krankenhäuser, Rotes Kreuz, Polikliniken
- Notare
wenden.
Falls Sie die Lebensbescheinigung bei der Botschaft in Wien bestätigen lassen möchten, beachten Sie bitte die weiterführenden Informationen unter der Rubrik Beglaubigungen und buchen Sie für die Vorsprache einen Termin.
Zu dem Termin müssen Sie persönlich erscheinen. Bitte bringen Sie ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass oder Personalausweis) mit. Ein Führerschein reicht nicht aus.
Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst vorsprechen können, kann dies eine Person Ihres Vertrauens für Sie tun. In diesem Falle ist eine aktuelle ärztlichen Bescheinigung (nicht älter als 48 Stunden) auf der Lebensbescheinigung im Teil C1 auf der Rückseite notwendig.
Die Ausstellung einer Lebensbescheinigung für Renten- und Pensionszwecke ist gebührenfrei (Ausnahmen: Betriebsrenten, Zusatzrenten, z. B. aus der privaten Rentenversicherung oder ausländische Renten: hierfür gibt es ein vorgefertigtes Formular, die Gebühr beträgt 34,07 Euro).
Holocaustüberlebende
Hinweise betreffend Lebensbescheinigungen von Holocaustüberlebenden mit BEG-Renten, ZRBG-Renten oder Art. 2-Beihilfen
Die Aufgaben der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts genießen bei Bund und Ländern hohe Priorität. Rentenberechtigte werden unter Umständen in regelmäßigen Abständen vom Rententräger um Erbringung eines Lebensnachweises gebeten.
1. BEG-Rentenberechtigte:
Für die Lebensbescheinigungen, die von den BEG-Rentenberechtigten bei den Wiedergutmachungsbehörden der Länder einzureichen sind, gelten grundsätzlich die in den Erläuterungen auf der Rückseite der jeweiligen Formulare aufgeführten Anforderungen.
Neben den dort genannten Bestätigungsmöglichkeiten werden auch
- die Bestätigung eines behandelnden Arztes,
- bei in einem Heim Wohnenden eine Bestätigung durch die Heimleitung,
- die Bestätigung einer jüdischen Selbsthilfeorganisation
anerkannt.
Sollte es im Einzelfall zu Problemen bei der Erbringung des Lebensnachweises kommen, wenden sich Betroffene oder deren autorisierte Kontaktpersonen bitte umgehend an die für sie zuständige Entschädigungsbehörde.
2. ZRBG-Rentenberechtigte:
Bei (ZRBG-) Rentenberechtigten der gesetzlichen Rentenversicherung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland werden die Leistungsvoraussetzungen per Lebensbescheinigung einmal jährlich überprüft, sofern kein elektronischer Sterbedatenabgleich mit dem Wohnsitzstaat besteht.
Auf den Internetseiten der Deutschen Post AG/des Renten Service und der Deutschen Rentenversicherung wird über das Verfahren informiert. Das Formular der Lebensbescheinigung kann bei Bedarf dort heruntergeladen werden.
3. Art. 2-Beihilfeempfänger:
Die Anforderung von Lebensbescheinigungen für die Empfänger von laufenden Beihilfen nach der Art.-2-Vereinbarung (Art. 2-Beihilfen) wird nach aktuellem Stand weiterhin ausgesetzt.