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Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

11.04.2018 - Artikel

Hat ein Deutscher im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Voraussetzung hierbei ist allerdings, dass für diese Ehe weder ein deutscher Heiratseintrag noch ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist.

Antragsberechtigt sind zu Lebzeiten nur die Ehegatten. Eine gemeinsame Antragstellung der Ehegatten wird nicht gefordert; jeder Ehegatte kann die Beurkundung ohne Zustimmung des anderen beantragen. Möchten Sie im Rahmen der Antragstellung gleichzeitig eine Ehenamenserklärung abgeben (Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik „Namensrecht“), müssen beide Eheleute gemeinsam persönlich vorsprechen. Nach dem Tod beider Ehegatten sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.

Antragsteller, die in Deutschland noch einen Wohnsitz haben, können sich auch direkt an das für den deutschen Wohnort zuständige Standesamt wenden. Ist kein Inlandswohnsitz mehr vorhanden, kann dennoch beim Standesamt des letzten innerdeutschen Wohnsitzes nachgefragt werden, ob eine persönliche Antragstellung mit Originalunterlagen dort möglich ist, da dann die Kosten der Beglaubigung von Unterschriften und Fotokopien entfallen würden.

Zwecks Beantragung einer deutschen Heiratsurkunde sprechen Sie bitte nach vorheriger Terminvereinbarung im Rechts- und Konsularreferat der Botschaft Wien oder in einem der Büros der fünf deutschen Honorarkonsuln vor und bringen die erforderlichen Unterlagen (s. u.) und den ausgefüllten Antrag mit. Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein. Nicht deutsch- oder englischsprachige Dokumente lassen Sie bitte vorab von einem beeidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzen, sofern es sich nicht um internationale Urkunden handelt.

Für die Beglaubigung der dem Standesamt zu übersendenden Kopien wird eine Gebühr in Höhe von 26 EUR fällig. Wird im Zuge der Antragstellung eine Namenserklärung abgegeben, wird für die Beglaubigung der Unterschrift(en) auf dem Antrag eine Gebühr von 80 EUR erhoben. Ist eine Namenserklärung entbehrlich, beträgt die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung 56 EUR. Bezahlt werden kann in bar oder per Kreditkarte (Mastercard, Visa).

Der Antrag und die begründenden Unterlagen in beglaubigter Kopie werden am Schalter ausgehändigt und zur abschließenden Bearbeitung von dem Erklärenden selbstständig an das zuständige (von der Botschaft benannte) deutsche Standesamt versendet.

Dieses erhebt weitere Gebühren für die Nachbeurkundung der Eheschließung und die Ausstellung von Heiratsurkunden. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind u. U. auch fallabhängig. Mit einem Betrag zwischen 70 und 120 Euro sollte auf jeden Fall gerechnet werden. Diese Gebühren können nicht bei Antragstellung entrichtet werden, sondern werden nach dem Erhalt einer entsprechenden Zahlungsaufforderung direkt per Überweisung beim Standesamt beglichen.

Die Bearbeitungszeiten für die Nachbeurkundung einer Auslandseheschließung sind von Standesamt zu Standesamt verschieden, können aber beträchtlich sein und bei einigen Standesämtern auch mehrere Monate oder Jahre betragen. Hierauf hat die Botschaft keinen Einfluss.

Achtung: Möchten Sie den Antrag bei dem deutschen Honorarkonsul in Salzburg abgeben, senden Sie bitte Scankopien der benötigten Unterlagen vorab an rk-12-dip@wien.diplo.de und geben Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse an. Der Antrag wird in der Botschaft vorbereitet; das Büro des Honorarkonsuls informiert Sie, sobald die Vorsprache zur Unterschriftsbeglaubigung erfolgen kann. Bei Abgabe des Antrags legen Sie die erforderlichen Unterlagen bitte im Original vor.

Beizufügende Unterlagen (im Original):

  • Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister

  • Ausweisdokumente der Eheleute (Reisepass oder Personalausweis)
  • Nachweis der Geburt der Eheleute (bei Geburt in Deutschland aktueller beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, einschließlich des sog. Hinweisteils, bei Geburt im Ausland Geburtsurkunde)
  • ausländische Heiratsurkunde
  • österreichischer Meldezettel des Antragstellers
  • im Falle von Vorehen die jeweiligen Eheurkunden und Auflösungsnachweise (Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk)

Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.

Telefonnummer: +43 (0)1 71154-0

Donnerstag: 14.00 - 15.00 Uhr




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