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Einbürgerung/Erklärung

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Aktuelles

Am 20.08.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, durch das ein gesetzlicher Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung für Personen geschaffen wird, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder nicht erworben haben, aber keinen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG besitzen, und für deren Abkömmlinge (§15 StAG). Das Gesetz beinhaltet außerdem ein zehnjähriges Erklärungsrecht, durch das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Regelungen in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet wird, die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung zu erhalten (§ 5 StAG).

Informationen zur Einbürgerung/Erklärung

Ermessenseinbürgerung

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht geht vom Regelfall der Inlandseinbürgerung aus. Ausländer können in Ausnahmefällen jedoch auch im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§§ 13 und 14 StAG).

Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren haben (§ 25 Abs. 1 StAG), weil sie versäumt haben eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 2 StAG) zu beantragen, können die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben, wenn weiterhin enge Bindungen an Deutschland bestehen (§ 13 StAG).

Wiedergutmachungseinbürgerung

Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wiedereingebürgert werden.

Besondere Vorschriften bei der Wiedereinbürgerung gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden ist. Diese Personen und ihre Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG im Rahmen der Wiedergutmachung.

Einbürgerungsberechtigt nach § 15 StAG sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:

1. Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer

2. Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren

3. Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder

4. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war

Der Einbürgerungsanspruch besteht auch für die Abkömmlinge.


Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung

Zum begünstigten Personenkreis für eine Erklärung nach §5 StAG zählen nach dem 23.05.1949 geborene

1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),

2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,

3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und

4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3

Nähere Informationen und Antragsabgabe

Nähere Informationen zum Einbürgerungs- und Erklärungsverfahren, sowie zu den verschiedenen Konstellationen entnehmen Sie bitte der Webseite des Bundesverwaltungsamtes: Einbürgerung/Erklärung

Anträge auf Ermessenseinbürgerung können nach Terminvereinbarung ausschließlich über das Rechts- und Konsularreferat der Deutschen Botschaft eingereicht werden.

Anträge auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Absatz 2 GG, §15 StAG oder Erklärungen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach §5 StAG können auch direkt ohne Beteiligung der Botschaft an das Bundesverwaltungsamt gesendet werden:
Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln

Notwendige Kopiebeglaubigungen von Dokumenten können bei einem österreichischen Notar oder Gericht in der Nähe Ihres Wohnorts vorgenommen werden.

Weitere Informationen zur Wiedergutmachungseinbürgerung und leichteren Einbürgerung für Nachkommen von NS-Verfolgten finden Sie auf der Website des Bundesministerium des Inneren und für Heimat und des Bundesverwaltungsamts.

Das Bundesverwaltungsamt stellt auch für andere Konstellationen mit erleichterter Einbürgerung Informationen zur Verfügung:

Erleichterte Einbürgerung ehelicher Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter, die vor dem 24.05.1949 geboren sind. Weitere Informationen hier

Erleichterte Einbürgerung nicht ehelich geborener Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die vor dem 24.05.1949 geboren sind. Weitere Informationen hier


Telefonnummer: +43 (0)1 71154-0

Montag und Donnerstag: 14.00 - 15.00 Uhr





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