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Führungszeugnis
Führungszeugnis aus Deutschland

Das Führungszeugnis (auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt) bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses stellen.
Neben dem Privatführungszeugnis für persönliche Zwecke (z. B. zur Vorlage beim Arbeitgeber) gibt es noch das Führungszeugnis für behördliche Zwecke (z. B. im Rahmen der Erteilung einer Fahrerlaubnis) und das „erweiterte Führungszeugnis“ (für Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen).
Europäisches Führungszeugnis: Bürgerinnen und Bürger die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen und ein Führungszeugnis beantragen, erhalten vom Bundesamt für Justiz zwingend ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis. Das Europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.
Antragsmöglichkeiten für im Ausland wohnende Personen
Mit der Einführung des neuen elektronischen Personalausweises gibt es die Möglichkeit, beim Bundesamt für Justiz ein Führungszeugnis online zu beantragen. Dafür wird ein deutscher Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion benötigt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage https://www.bundesjustizamt.de-Onlineantrag unter der Rubrik Themen – Führungszeugnis – Online-Antrag.
Personen, die nicht in Deutschland wohnen, können den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses per Post (nicht per Telefax oder E-Mail) beim Bundesamt für Justiz stellen. Für die Beantragung stellt das Bundesamt für Justiz Formulare in verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Auf der Homepage https://www.bundesjustizamt.de - Führungszeugnis aus dem Ausland unter der Rubrik Themen - Führungszeugnis – Antrag aus dem Ausland - können Sie sich den entsprechenden Antrag herunterladen.
Bitte füllen Sie hier nur Ihre persönlichen Daten aus, die Unterschrift wird erst im Rahmen der Vorsprache geleistet:
Personendaten und Unterschrift müssen amtlich beglaubigt sein. Die amtliche Beglaubigung kann durch eine deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung, eine ausländische Behörde oder eine/n österreichischen Notar/in erteilt werden. Die Beglaubigung der Unterschrift und Bestätigung der Personendaten im Rechts- und Konsularreferat der Botschaft ist nur mit Termin möglich.
Terminbuchung über die Webseite der Botschaft: Terminbuchung
Falls sich Ihr Name geändert hat und Ihr Geburtsname nicht im Ausweisdokument vermerkt sein sollte, bringen Sie bitte eine Geburtsurkunde, ggf. mit deutscher Übersetzung, mit.
Bei der Botschaft bzw. bei einem deutschen Honorarkonsul fällt hierfür eine Bescheinigungsgebühr in Höhe von € 34,00 an (bei Barzahlung; bitte möglichst passend mitbringen) bzw. € 34,07 bei Kreditkartenzahlung (Visa/Mastercard werden akzeptiert; keine Bankomatkartenzahlung möglich).
Zusätzlich ist vorab die Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses durch das Bundesamt für Justiz von € 13 auf folgendes Konto zu überweisen:
Deutsche Bundesbank – Filiale Köln
IBAN: DE49370000000038001005
BIC: MARKDEF1370
Verwendungszweck: (Aktenzeichen des Vorgangs – falls vorhanden – oder Vor- und Nachname der antragstellenden Person)
Es ist ratsam dem Antrag einen Überweisungsnachweis beizufügen, um die Zuordnung zu erleichtern.
Bundesamt für Justiz
– Besucherservice –
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn
Öffnungszeiten:
Der Besucherservice des BfJ ist montags bis donnerstags von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet.
Strafregisterbescheinigung aus Österreich
Die Strafregisterbescheinigung ist das österreichische Gegenstück zum deutschen Führungszeugnis. Alle Informationen dazu findet man auf www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/strafregister (Strafregisterbescheinigung).
Deutsche Staatsangehörige können bei Beantragung einer Strafregisterbescheinigung verlangen, dass entsprechende Informationen aus dem Strafregister ihres Heimatstaates eingeholt und ihnen vom Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien nachträglich zur bereits ausgestellten österreichischen Strafregisterbescheinigung übermittelt werden.
Dies kann die Beantragung eines deutschen Führungszeugnisses möglicherweise entbehrlich machen (abzuklären mit der Stelle, die das Führungszeugnis verlangt).