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Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz

Register mit Aufschrift Selbstbestimmungsgesetz mit Paragrafenzeichen, Fotomontage

Register mit Aufschrift Selbstbestimmungsgesetz mit Paragrafenzeichen, Fotomontage, © CHROMORANGE

05.03.2025 - Artikel

Allgemeines

Das am 01.11.2024 in Kraft getretene Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) erleichtert trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen.

Zuständigkeit

Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und zur Wahl neuer Vornamen ist gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt abzugeben.

Zuständig ist das Standesamt, bei dem die erklärende Person im Geburtenregister oder sonst im Eheregister eingetragen ist. Für eine Person, die bisher keine deutsche Personenstandsurkunde besitzt, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnorts zuständig; wenn sie noch nie in Deutschland gewohnt hat, das Standesamt I in Berlin.

Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich kann die Deutsche Botschaft Wien die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln.

Anmeldung der Erklärung

Die beabsichtigte Abgabe einer Erklärung nach dem SBGG ist mindestens drei Monate vor Abgabe der Erklärung bei einem deutschen Standesamt in mündlicher Form oder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift und Pass- oder Personalausweiskopie per Post anzumelden. Die deutschen Auslandsvertretungen sind für die Anmeldung nicht zuständig.

Abgabe der Erklärung

Nach Bestätigung der Anmeldung können Sie einen Termin bei der Deutschen Botschaft Wien oder einer unserer Honorarkonsuln vereinbaren. Zur Terminvereinbarung bei der Botschaft kontaktieren Sie dafür bitte familienrecht@wien.auswaertiges-amt.de. Bitte beachten Sie, dass die Erklärung zwischen drei und fünf Monaten nach der Anmeldung erfolgen muss, anderenfalls verfällt die Anmeldung. Bitte bringen Sie Ihren Reisepass oder Personalausweis, Geburtsurkunde und ggf. Eheurkunde mit. Die Auslandsvertretung wird Ihre Unterschrift auf der Erklärung beglaubigen und die Erklärung mit weiteren Unterlagen an das zuständige Standesamt weiterleiten. Hierfür werden 106 EUR fällig (80 EUR für die Beglaubigung der Unterschriften auf der Erklärung, 26 EUR für die Beglaubigung der an das Standesamt zu übersendenden Kopien). Bezahlt werden kann in bar oder per Kreditkarte (Mastercard, Visa). Es fallen weitere Kosten beim deutschen Standesamt an.

Mit der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags sind die zukünftig zu führenden Vornamen zu bestimmen.

Die Erklärung wird mit Zugang zum deutschen Standesamt wirksam. Auf der Grundlage einer Bescheinigung des Standesamts können Sie anschließend einen neuen Reisepass mit den geänderten Angaben beantragen. Eine weitere Erklärung nach dem SBGG kann erst nach Ablauf eines Jahres abgegeben werden.

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