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Neues Namensrecht ab 1. Mai 2025
Am 1. Mai 2025 tritt die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft. Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Wahlmöglichkeiten. Für Eheschließungen und Geburten vor dem 1. Mai 2025 gelten die bisherigen Regelungen.
Grundsätzlich erfolgt die erstmalige Festlegung eines Namens auch eines deutschen Staatsangehörigen bei der Geburt bzw. bei Eheschließung, aber auch nach der Scheidung vor den Behörden des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts, also in Österreich dem Standsamt.
Änderungen im deutschen Namensrecht
Ab dem 1. Mai 2025 wird im deutschen Recht sowohl für Ehenamen als auch für den Geburtsnamen von Kindern die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eheleute bzw. Eltern möglich sein. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.
- Beispiel: Die deutschen Staatsangehörigen Lisa Becker und Lukas Schmidt heiraten am 1. Mai 2025 in Deutschland. Anders als bisher können sie nun auch eine Kombination aus beiden Nachnamen als Ehenamen führen (z.B. Becker-Schmidt). Ihre in der Ehe geborenen Kinder erhalten wie bisher automatisch auch diesen Ehenamen.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie FAQ mit ausführlichen Informationen zu den neuen Wahlmöglichkeiten im deutschen Namensrecht.
Der Bundesverband der deutschen Standesbeamtinnen und -beamten e.V. (BDS) hat Namens-Konfiguratoren bereitgestellt, welche Wahlmöglichkeiten ab dem 1. Mai 2025 nach dem deutschen Recht bestehen. Ob Ihnen diese Möglichkeiten in Österreich wirklich zur Verfügung stehen, dafür lesen Sie bitte unbedingt weiter*!
Wichtig für Deutsche im Ausland: Änderung im Internationalen Privatrecht
Wichtig für alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist die Änderung des Internationalen Privatrechts. Während bisher der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung in Zukunft nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht. Wenn Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ab dem 1. Mai 2025 heiraten, richtet sich die Namensführung in der Ehe nach dem Recht dieses Landes. Das gleiche gilt für die Geburt eines Kindes ab dem 1. Mai 2025 im Ausland. Damit wird in mehr Fällen als bisher die Namensführung aus ausländischen Heirats- und Geburtsurkunden übernommen werden können und unterschiedliche Namensführungen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen seltener.
Bei Beteiligung mindestens eines deutschen Staatsangehörigen kann die Namensführung aber auch auf Wunsch nach deutschem Recht gebildet werden.
Achtung: Die Möglichkeit der Rechtswahl in ausländisches Recht kann bei Besitz der Staatsangehörigkeit Österreichs allerdings nach dem jeweiligen Ortsrecht auch ausgeschlossen sein.* Eine Rechtswahlerklärung gegenüber dem österreichischen Standsamt, so dass auch Doppelnamen ohne Bindestrich ab 1. Mai 2025 möglich wären, wird in bestimmten Fällen nicht automatisch im deutschen Rechtsbereich anerkannt.
- Beispiel: Lisa Becker und Marek Kowalski leben und heiraten in Polen. Im polnischen Standesamt hat Lisa den Namen Becker-Kowalska gewählt. Diese Namensführung war für den deutschen Rechtsbereich bisher nur möglich, wenn die Eheleute eine ausdrückliche Rechtswahl in das polnische Recht erklärt haben. Bevor also z.B. ein neuer Reisepass mit dem Namen Lisa Becker-Kowalska ausgestellt werden konnte, musste eine Namenserklärung vorgenommen werden. Mit der Änderung des internationalen Privatrechts ist dies nicht mehr erforderlich und der Ehename gilt automatisch auch in Deutschland.
- Beispiel: Claudia Schulze und Pedro González Vicario leben und heiraten in Spanien. In der Eheurkunde führen beide weiterhin ihre bisherigen Namen. Sie können nun durch eine Erklärung deutsches Recht wählen und einen Ehenamen bestimmen. Neben den bisherigen Möglichkeiten können sie nach der Änderung des Namensrechts nun auch wie oben beschrieben einen gemeinsamen Doppelnamen (z.B. Schulze-González oder Vicario Schulze) wählen. Es kann dadurch aber passieren, dass der Name in Deutschland und im Ausland unterschiedlich ist.
Vereinfachung für im Ausland geborene Kinder
Wird ein deutsches Kind geboren und seine Eltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erwirbt es seinen Geburtsnamen ab dem 1. Mai 2025 nach dem Recht dieses Landes, d.h. bei Geburt in Österreich nach dem Recht Österreichs. Der nach dem dort geltenden Recht in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name ist in aller Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes eingetragen werden.
- Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt, die bei der Heirat ihre Namen beibehalten haben, leben in Spanien. Dort wird ihre Tochter Lena geboren. In die spanische Geburtsurkunde wurde der Name Lena Becker Schmidt nach spanischem Recht eingetragen. Dieser Name kann nun ohne weitere Erklärung übernommen werden, und die Botschaft oder das Konsulat kann für Lena einen deutschen Reisepass mit diesem Namen ausstellen.
Wünschen die Eltern eine andere Namensführung, können sie durch Rechtswahl in das deutsche Recht den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten bestimmen.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und wünschen eine andere Namensführung, können sie durch Rechtswahl in das deutsche Recht den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten bestimmen.
Ist die gewünschte Namensführung nach mehreren Rechtsordnungen möglich (z.B. ein Elternteil besitzt auch die spanische Staatsangehörigkeit), muss allerdings ein Nachweis erbracht werden, welches Recht für die Namensbildung gewählt wurde.
- Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt möchten, dass ihre Tochter Lena stattdessen den Namen Becker erhält. In diesem Fall können sie das deutsche Recht wählen und erklären, dass das Kind den Namen Lena Becker erhalten soll.
Es gibt zudem zahlreiche Möglichkeiten für die einmalige Neustimmung eines Geburtsnamens.
Im Ausland geborene (volljährige) Kinder mit mehreren Staatsangehörigkeiten, die bisher nach deutschem Recht einen abweichenden Namen als nach dem Recht ihres anderen Heimatstaates führen, können z.B. eine einmalige „isolierte Rechtswahl“ nach Art. 10 Absatz 4 EGBGB n.F. abgeben, um die Namensführung dem fremden Recht zu unterstellen und so eine hinkende Namensführung beseitigen.
Beglaubigung von Erklärungen
In Österreich sind vor dem Zivilstandsamt abgegebene Erklärungen grundsätzlich bereits für den deutschen Rechtsbereich wirksam, so dass Sie insbesondere für Eheschließungen und Geburten ab dem 1. Mai 2025 keine zusätzlichen Erklärungen für ein deutsches Standesamt mehr abgeben müssen.
Die Rechtswahl- und Namenserklärungen können in der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung beglaubigt und an das deutsche Standesamt weitergeleitet werden.
In vielen Fällen sind die Konstellationen komplexer als die hier angeführten Beispiele. Wenn Sie Fragen zu ihrer individuellen Situation haben, können Sie im Ausland die für Sie zuständige Auslandsvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu am besten das Kontaktformular, das Sie auf der Webseite finden.
Zuständigkeiten und Gefahr der hinkenden Namensführung*
Grundsätzlich sind ab 1. Mai 2025 bei allen namensrechtlichen Ereignissen die zuständigen Behörden am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, also in Österreich die Standesämter Ihre primären Ansprechpartner für Fragen zur Namensführung, unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit!
Die Standesämter in Österreich wurden über die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts informiert.
Über die Anerkennung einer Rechtswahl z.B. in das deutsche Recht vor dem österreichischen Standesamt entscheiden die deutschen Standesämter. Die Rechtswahl ist ggf. für eine Person mit der Staatsangehörigkeit Österreichs ausgeschlossen.
Eine Rechtswahl ist immer nur einmal möglich und kann auch nicht widerrufen werden.
Wenn Sie in einem solchen Fall und im Besitz von beiden bzw. mehreren Staatsangehörigkeiten dennoch von den neuen Möglichkeiten des deutschen Namensrechts Gebrauch machen möchten, die das Standesamt in Österreich für Sie nicht ermöglicht (beispielsweise Doppelnamen ohne Bindestrich oder Namensbestandteile, die einem Adelstitel entsprechend), bedenken Sie bitte, dass Sie dann möglicherweise eine hinkende Namensführung herbeiführen, wenn Sie danach eine Erklärung für den deutschen Rechtsbereich abgeben.
Eine hinkende Namensführung, also unterschiedliche Nachnamen in den verschiedenen Heimatpässen, kann zu erheblichen Problemen im Reiseverkehr, bei Buchungen, bei Zeugnis- und Diplomanerkennungen und im Geschäftsverkehr insbesondere mit Banken und Versicherungen führen!