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Erbausschlagung
Sie finden hier Informationen zur Ausschlagung von Erbschaften (Fristen, Zuständigkeiten, Formerfordernisse)
Zuständigkeit
Ihre Ausschlagung müssen Sie gegenüber dem Nachlassgericht, in der Regel dem für die Nachlasssache zuständigen Amtsgericht am letzten Wohnsitz des/der Verstorbenen erklären. Dafür müssen Sie in der Regel nicht persönlich bei Gericht erscheinen, sondern können das auch postalisch erledigen. Voraussetzung beim Postweg ist, dass Ihre Unterschrift auf der Ausschlagungserklärung amtlich beglaubigt ist. Informationen, wie Sie Ihre Unterschrift bei der Botschaft Wien oder einem der Honorarkonsuln in Österreich beglaubigen lassen können, finden Sie untenstehend. Unterschriften können bei der Botschaft oder bei einem der Honorarkonsuln nur beglaubigt werden, wenn man persönlich dazu erscheint.
Frist
Wenn Sie Erbe/Erbin eines Nachlasses in Deutschland geworden sind, haben Sie sechs Wochen (bei Aufenthalt im Ausland, zum Beispiel in Österreich, sechs Monate) Zeit, die Erbschaft formwirksam gegenüber dem Nachlassgericht in Deutschland auszuschlagen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall und Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.
Dokumente und Formular
Für die Unterschriftsbeglaubigung ist neben der ausgedruckten und ausgefüllten Erklärung Ihr gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original zu Ihrem Besuch mitzubringen. Unterschriften können bei der Botschaft oder bei einem der Honorarkonsuln nur beglaubigt werden, wenn man persönlich dazu erscheint. Weitere Informationen zur Unterschriftsbeglaubigung finden Sie hier.
Die Botschaft und die Honorarkonsuln sind mit den deutschen Gerichten nicht verknüpft, so dass die Weiterleitung durch den/die Erklärenden sicherzustellen ist. Sie erhalten bei Ihrem Besuch den Beglaubigungsvermerk auf Ihrer Ausschlagungserklärung ausgehändigt. Beachten Sie bitte, dass die Ausschlagung erst wirksam wird, wenn sie beim Nachlassgericht eingeht.
Wenn Sie gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht Ihre Ausschlagung erklären möchten, können Sie dafür folgendes Textmuster verwenden: Formular Erbausschlagung
Ausschlagung im Namen von Kindern
Werden Kinder nur deshalb Erben, weil ein Elternteil das Erbe ausgeschlagen hat, so können die Eltern im Rahmen ihres Sorgerechts auch für ihre minderjährigen Kinder die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Die Ausschlagung auch im Namen der Kinder kann dann in die Erklärung über die Ausschlagung des Elternteils mit aufgenommen werden. Beide sorgeberechtigte Elternteile müssen beim Unterschriftsbeglaubigungstermin anwesend sein. Die Anwesenheit minderjähriger Kinder ist nicht erforderlich.
Sind die Kinder jedoch bereits aus anderem Grund als Erben berufen, zum Beispiel, weil sie durch ein Testament bedacht sind, so erfordert die Ausschlagung der Erbschaft für die minderjährigen Kinder ggf. die Genehmigung des zuständigen Familiengerichts. Eine einfache Unterschriftsbeglaubigung reicht dann nicht aus; bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit dem Familiengericht in Deutschland in Verbindung.
Bitte beachten Sie!
Diese Informationen beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Erbrecht.
Die Deutsche Botschaft Wien kann keine Ermittlungen zum Wert des Nachlasses anstellen oder feststellen, wo sich Nachlassgegenstände befinden.
Es ist nicht bekannt, inwieweit eine Ausschlagung nach deutschem Recht Wirkungen für den österreichischen Rechtsbereich entfaltet (z. B. bei Doppelstaatern).
Die Deutsche Botschaft Wien kann keine rechtliche Beratung durchführen. Diesbezüglich sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Die Rechtsanwaltsliste finden Sie auf der Webseite der Botschaft.
Falls Sie anwaltliche Hilfe in Deutschland benötigen: Eine Anwaltssuche ist über die Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) oder über regionale Rechtsanwaltskammern möglich.
Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Botschaft in Wien zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.