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Erbausschlagung

Artikel

Sie finden hier Informationen zur Ausschlagung von Erbschaften (Fristen, Zuständigkeiten, Formerfordernisse)

Ihre Ausschlagung müssen Sie gegenüber dem Nachlassgericht, in der Regel dem für die Nachlasssache zuständigen Amtsgericht am letzten Wohnsitz der/des Verstorbenen erklären. Dafür müssen Sie in der Regel nicht persönlich bei Gericht erscheinen, sondern können das auch postalisch erledigen. Voraussetzung beim Postweg ist, dass Ihre Unterschrift auf der Ausschlagungserklärung amtlich beglaubigt ist. Informationen, wie Sie Ihre Unterschrift bei der Botschaft Wien oder einem der Honorarkonsuln beglaubigen lassen können, finden Sie untenstehend. Unterschriften können bei der Botschaft oder bei einem der Honorarkonsuln nur beglaubigt werden, wenn man persönlich dazu erscheint. Sie können mit dem Amtsgericht auch klären, ob die Unterschriftsbeglaubigung durch eine wohnortnahe österreichische Notarin/einen österreichischen Notar vorgenommen werden kann.

Wenn Sie Erbe/Erbin eines Nachlasses in Deutschland geworden sind, haben Sie sechs Wochen (bei Aufenthalt im Ausland, zum Beispiel in Österreich, sechs Monate) Zeit, die Erbschaft formwirksam gegenüber dem Nachlassgericht in Deutschland auszuschlagen.

Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung bei der Botschaft in Wien oder bei einem der Honorarkonsuln beträgt 56,00 EUR.

Für die Unterschriftsbeglaubigung ist neben der ausgedruckten und ausgefüllten Erklärung Ihr gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original zu Ihrem Besuch mitzubringen. Einen Termin für die Unterschriftsbeglaubigung buchen Sie bitte online über die Terminbuchungsfunktion. Unterschriften können bei der Botschaft oder bei einem der Honorarkonsuln nur beglaubigt werden, wenn man persönlich dazu erscheint. Weitere Informationen zur Unterschriftsbeglaubigung finden Sie hier.

Die Botschaft ist mit den deutschen Gerichten nicht verknüpft, so dass die Weiterleitung durch den/die Erklärenden sicherzustellen ist. Sie erhalten bei Ihrem Besuch den Beglaubigungsvermerk auf Ihrer Ausschlagungserklärung ausgehändigt. Beachten Sie bitte, dass die Ausschlagung erst wirksam werden kann, wenn sie von Ihnen an das Nachlassgericht übersandt ist und dort eingeht.

Wenn Sie gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht Ihre Ausschlagung erklären möchten, können Sie dafür eines der beiden folgenden Textmuster verwenden:

Erbausschlagung Mustertext (per Hand auszufüllen) PDF / 227 KB


Erbausschlagung Mustertext (elektronisch ausfüllbar) PDF / 73 KB

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