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Scheidung

Artikel

Soll eine Ehe geschieden werden, die im Ausland geschlossen wurde, ergeben sich oft zusätzliche Fragen, auf die hier kurz eingegangen werden soll. Eine anwaltliche Beratung können diese Hinweise jedoch nicht ersetzen.

Neues auf Scheidungen anwendbares Recht

Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung („Rom III“) in Kraft getreten, die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.

Scheidung nach Inkrafttreten der EU-Verordnung 1259/2010 vom 20.10.2010 (Rom III)

Anerkennung einer ausländischen Scheidung

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch eine Ehescheidung ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland aufgelöste Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt („hinkende Ehe“). Dies hat weitreichende Konsequenzen, beispielsweise im Hinblick auf das Erbrecht und Unterhaltsverpflichtungen. Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre wegen des Verbots der Doppelehe nicht möglich. Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam.

Wenn Sie sich in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat oder vor März 2001 in einem EU-Mitgliedsstaat haben scheiden lassen, müssen Sie die Scheidung in Deutschland anerkennen lassen, damit sie dort gültig ist.

Information zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Anerkennung einer in einem EU-Mitgliedstaat ausgesprochenen Scheidung für den deutschen Rechtsbereich

1) Scheidungen vor dem 01.03.2001

Scheidungen, die vor dem 01.03.2001 in einem EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) ausgesprochen wurden, müssen auf Antrag von der zuständigen Landesjustizverwaltung anerkannt werden, bevor sie für den deutschen Rechtsbereich wirksam werden, s. oben.

2) Scheidungen nach dem 01.03.2001 bzw. nach dem 01.03.2005 bis zum 31.07.2022

Innerhalb der EU gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 („Brüssel II a-VO“) – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2003 Nr. L 338, S.1 ff. zu finden unter http://eur-lex.europa.eu.

Danach werden Entscheidungen in Ehesachen (z. B. Scheidung), die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark), also z. B. in Österreich, nach dem 01.03.2001 bzw. nach dem 01.03.2005 ergangen sind, in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen förmlichen Anerkennungsverfahrens bedarf. Als Nachweis dient die EU-einheitliche Bescheinigung gemäß Art. 33 der EU-VO 1347/2000 (Scheidung nach dem 01.03.2001) bzw. gemäß Art. 39 der EU-VO 2201/2003 (Scheidung nach dem 01.03.2005), die vom jeweiligen Gericht das die Entscheidung getroffen hat ausgestellt wird und nicht übersetzt werden muss. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an. Ein Anerkennungsverfahren ist somit in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) nicht erforderlich.

Muster der Bescheinigung über Entscheidungen in Ehesachen nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 (Scheidung ab 01.03.2005)

3) Scheidungen nach dem 01.08.2022

Innerhalb der EU gilt die Verordnung (EG) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 („Brüssel II b-VO“) – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2019 Nr. L 178, zu finden unter http://eur-lex.europa.eu.

Danach werden Entscheidungen in Ehesachen (z.B. Scheidung), die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark), also z.B. in Österreich, nach dem 01. 08.2022 ergangen sind, in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen förmlichen Anerkennungsverfahrens bedarf. Als Nachweis dient die EU-einheitliche Bescheinigung gemäß Art. 36 der EU-VO 2019/1111, die vom jeweiligen Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, ausgestellt wird und nicht übersetzt werden muss. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an. Ein Anerkennungsverfahren ist somit in den EU-Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) nicht erforderlich.

Muster der Bescheinigung über Entscheidungen in Ehesachen nach Art. 36 der EU-VO 2019/1111 (Scheidung ab 01.08.2022)

Die Namensführung nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bewirkt keine Namensänderung. Sofern die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geburtsname oder früherer Ehename, wenn dieser im Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung geführt worden ist) gewünscht wird, ist eine gesonderte Erklärung hierüber abzugeben.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Rubrik „Namensrecht“:

Namenserklärungen in der Ehe

Telefonnummer: +43 (0)1 71154-0

Donnerstag: 14.00 - 15.00 Uhr




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