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Westbalkanregelung ab 01.01.2021

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Ab dem 1. Januar 2021 gilt eine Nachfolgeregelung zu der sognannten „Westbalkanregelung.“

Nach der neuen Regelung kann die Bundesagentur für Arbeit (BA) künftig Zustimmungen zu Beschäftigungen unabhängig von der Qualifikation an Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien nur noch unter der Voraussetzung erteilen, dass der Visumsantrag an der jeweils zuständigen Auslandsvertretung in einem der sechs Staaten gestellt wird. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist künftig eine Antragstellung bei Auslandsvertretungen in Staaten außerhalb der sechs Westbalkanstaaten, also auch an der Botschaft Wien, nicht mehr möglich.
Es werden somit keine Termine zur Visumsbeantragung nach der sogenannten „Westbalkanregelung“ mehr angeboten.

Für Antragstellende aus den Westbalkanstaaten, die über eine qualifizierte berufliche oder akademische Ausbildung verfügen, kann deren Anerkennung in Deutschland beantragt werden. Für anerkannte Fachkräfte aus diesen Ländern bleibt die Visumserteilung weiterhin möglich. Nutzen Sie daher diesen Weg, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.




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