Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Weitere Informationen
Hier finden Sie Informationen über die Visabestimmungen des Auswärtigen Amts, eine Staatenliste zur Visumpflicht bei Einreise nach Deutschland sowie Antragsformulare zum Download. Auch die Bestimmungen des Schengener Übereinkommens und seine Entstehung werden hier erklärt.
Der Lebensunterhalt kann im Visumverfahren durch die Einrichtung eines Sperrkontos nachgewiesen werden. Bei der Wahl des Anbieters haben Sie freie Wahl.
Weitere Informationen zur Eröffnung eines Sperrkontos finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.
Freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union (auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genannt) haben uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie benötigen weder für die Einreise noch für die Beschäftigung in Deutschland ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis (§ 2 FreizügG/EU).
Unbeschränkt freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: das sind die Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) (§ 12 FreizügG/EU).
Für die Einreise ist lediglich ein gültiger Pass oder Personalausweis notwendig (§ 2 Abs. 5 FreizügG). Nach Ihrer Einreise müssen Sie (wie auch deutsche Staatsangehörige) innerhalb von drei Monaten Ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt der Stadt, in der Sie leben, anmelden.
Staatsangehörige der Schweiz genießen ebenfalls Freizügigkeit innerhalb der EU, müssen aber eine spezielle rein deklaratorische Aufenthaltserlaubnis-Schweiz beantragen (§ 28 AufenthV).
Welche Ausländerbehörde zuständig ist, richtet sich nach Ihrem zukünftigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet.
Drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - benötigen also damit kein Visum vor der Einreise - wenn die/der deutsche Staatsangehörige mit ihnen nach Deutschland zurückkehrt, nachdem sie/er selbst in einem anderen EU-Mitgliedstaat Freizügigkeitsrechte nach dem EG-Vertrag wahrgenommen hat (sog. „Rückkehrfälle“).
Nach der deutschen Rechtsprechung muss der Gebrauch der Freizügigkeit eine gewisse Qualität und Nachhaltigkeit aufweisen, damit deutsche Staatsangehörige als Rückkehrer angesehen werden können. Ein Urlaub in einem EU-Mitgliedsstaat würde den Anforderungen eines „Rückkehrers“ etwa nicht genügen, eine Wohnsitznahme im Rahmen des Studiums, der Erwerbstätigkeit o.ä. in einem EU-Mitgliedsstaat hingegen schon. In diesen Rückkehrfällen ist ein grenzüberschreitender Bezug gegeben, bei dem sich die/der Deutsche und seine Familienangehörigen in Deutschland in einer Situation befinden, die der Situation eines Unionsbürgers gleicht, der von seinem Freizügigkeitsrecht in Deutschland Gebrauch macht. Dies gilt für eine dauerhafte Rückkehr (Wohnsitznahme im Bundesgebiet) ebenso wie für eine kurzfristige Rückkehr (Urlaub im Bundesgebiet).
Handelt es sich bei der Unionsbürgerin/dem Unionsbürger um einen Doppelstaater, die/der in einem Mitgliedstaat lebt, deren/dessen Staatsangehörigkeit sie/er besitzt, und hat sie/er bislang nie von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, so ist auf den Familiennachzug kein Freizügigkeitsrecht anwendbar. Zieht jedoch beispielsweise ein deutsch-österreichischer Doppelstaater, der bislang stets in Österreich wohnhaft gewesen ist, mit seiner drittstaatsangehörigen Ehefrau nach Deutschland und macht damit von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, so fällt er unter den Begriff des Berechtigten gem. Art. 3 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie, weshalb für den Familiennachzug Freizügigkeitsrecht anwendbar ist.
„Welche Daten sind im Ausländerzentralregister (AZR) über mich gespeichert? Habe ich eine Einreisesperre für Deutschland?“ - Diese Fragen kann Ihnen die Botschaft leider nicht beantworten. Auskunft dazu kann nur das Ausländerzentralregister geben.
Ein Antrag auf Selbstauskunft aus dem Ausländerzentralregister muss schriftlich in deutscher Sprache beim Bundesverwaltungsamt (BVA), Ausländerzentralregister, 50728 Köln, gestellt werden.
Das Formular und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite
des Bundesverwaltungsamts (BVA):
Bundesverwaltungsamt-Ausländerzentralregister
Informationen zur Beglaubigung Ihrer Unterschrift finden Sie hier.
Der Antrag ist von Ihnen selbst an das BVA zu übersenden. Von dort erhalten Sie anschließend direkt Auskunft, ob für Sie eine Einreisesperre vorliegt und welche Behörde diese verfügt hat. An diese Behörde, in der Regel wird das eine Ausländerbehörde sein, können Sie sich dann wegen der evtl. Aufhebung oder Befristung der Einreisesperre wenden.