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Schengen Visum (Aufenthalt weniger als 90 Tage)

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Schengen Visum
Schengen Visum © colourbox

Allgemeines


Im Visa-Navigator des Auswärtigen Amts finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen Visakategorien.


Nicht-EU-Ausländer und nicht Nicht-EU-Ausländerinnen, die in Österreich leben, benötigen für einen Aufenthalt in den übrigen Staaten der Schengener Gemeinschaft für Tourismus,- Besuchs- und Geschäftsreisen bis maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen kein zusätzliches Visum, wenn sie


A) einen für den beabsichtigten Aufenthalt ausreichend gültigen Reisepass


und


B) einen von der Republik Österreich ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel vorweisen können. Als Aufenthaltstitel gelten hierbei: Daueraufenthalt-EG/EU, Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltserlaubnis, befristete Aufenthaltserlaubnis, Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte Plus oder Legitimationskarten für Träger und Trägerinnen von Privilegien und Immunität in den Farben rot, gelb, grün oder blau, ausgestellt vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten. Diese Bestimmungen gelten auch für Personen, welche in Besitz eines durch die Republik Österreich ab dem 01.01.1993 ausgestellten Konventionspasses sind, sowie für subsidiär Schutzberechtigte mit einem durch die Republik Österreich ausgestellten Fremdenpass. Subsidiär Schutzberechtigte, die von
Österreich die Karte für subsidiär Schutzberechtigte gem. § 52 AsylG ausgestellt bekommen haben, können unter gleichzeitigem Vorweis eines gültigen Reisedokumentes ebenfalls visumfrei einreisen.

Bei anderen Aufenthaltstiteln als den Genannten ist vorab zu klären, ob ein Visum für den Kurzaufenthalt erforderlich ist.


Zuständig für einen Antrag auf ein Visum ist die Auslandsvertretung am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Wenn Sie also Ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich haben, können Sie den Antrag beim Rechts- und Konsularreferat der Botschaft, Strohgasse 14c, 1030 Wien, stellen und müssen dazu nicht in Ihren Heimatstaat zurückkehren.


Antrag vorbereiten/Terminbuchung

Bereiten Sie Ihren Antrag in folgenden drei Schritten vor:

Füllen Sie bitte das Antragsformular ohne zusätzliche Kosten per VIDEX am Computer aus. Bitte drucken Sie den Beleg mit Barcode und die übrigen Seiten unbedingt vollständig aus und bringen sie zu Ihrem Termin mit!


Falls eine Bearbeitung per VIDEX nicht funktionieren sollte, finden Sie das Antragsformular zum ausdrucken und ausfüllen ansonsten auch hier.



Stellen Sie bitte die begleitenden Antragsunterlagen zusammen. Fehlende Unterlagen oder Nachweise können zur Ablehnung des Antrags führen.

Ausgefüllter und eigenhändig unterschriebener Antrag
Eigenhändig unterschriebene Belehrung gemäß § 54 AufenthG
Biometrisches Passfoto
Reisepass nicht älter als 10 Jahre (Kopien derjenigen Seiten, die Angaben zur Person, zur
Gültigkeitsdauer und zum Ausstellungsort enthalten)
Österreichischer Aufenthaltstitel
Aktuelle Meldebestätigung der österreichischen Meldebehörde (Meldezettel)
Nachweis einer Reisekrankenversicherung, die für den gesamten Besuchszeitraum in
Deutschland gültig ist. Sie muss eine Mindestdeckung von 30.000 € aufweisen.
Nachweis über die Finanzierung des beabsichtigten Aufenthaltes (mindestens 50.- € pro
Aufenthaltstag oder Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 AufenthG)
Belege zum Nachweis des beabsichtigten Aufenthaltszweck
Unterlagen zum gegenwärtigen Aufenthaltszweck in Österreich (z.B. Studienbestätigung bei
Studium, Au Pair-Vertrag bei Au Pair-Aufenthalt, Arbeitsvertrag bei Erwerbstätigkeit, Heiratsurkunde
bei Aufenthalt als Familienangehöriger, etc.)
90,00 EUR Gebühr


Die Botschaft behält sich vor, in Einzelfällen die Entscheidung über den Visumantrag von der Vorlage weiterer Unterlagen abhängig zu machen.

Buchen Sie bitte hier einen Termin, um Ihren Antrag zu stellen. Im Terminvergabesystem werden regelmäßig neue Termine freigeschaltet. Es gibt leider keine zusätzlichen Termine. Bitte sehen Sie von Anfragen zu Sonderterminen ab. Dieses Anfragen werden nicht beantwortet. Es können neben dem Buchungssystem keine weiteren Termine vergeben werden.



Während der Bearbeitung

Die Visastelle prüft und entscheidet über Ihren Antrag. Dazu prüft sie, ob Ihr Antrag den rechtlichen Voraussetzungen genügt. Sobald über den Antrag entschieden ist, werden Sie von der Visastelle kontaktiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen nach dem Bearbeitungsstand während der Bearbeitungszeit grundsätzlich nicht beantwortet werden. Danach gilt: Es werden nur Anfragen der antragstellenden Person selbst, einer gesetzlichen Vertretung oder einer schriftlich bevollmächtigten Person beantwortet.

Visumerteilung

Sobald die Auslandsvertretung über Ihren Antrag entschieden hat, werden Sie informiert. Für die Erteilung des Visums wird Ihr Reisepass benötigt.


Wenn alle Angaben auf Ihrem Visumetikett korrekt sind, steht Ihrer Reise nichts mehr im Weg. Bitte prüfen Sie dies, sobald Sie Ihren Pass wieder in den Händen halten. Fehler sollten Sie uns bitte sofort mitteilen, damit wir Ihnen ein neues Visum ausstellen können.


Beschwerden


„Wie kann ich mich über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung beschweren?“

Antragsteller und Antragstellerinnen von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen. Bitte geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ eine der beiden folgenden Varianten ein:

  1. Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals
  2. Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung

Wir werden Ihrer Beschwerde nach deren Eingang bei uns nachgehen.

Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums – d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.“

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