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Namenserklärungen in der Ehe

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Namenserklärungen in der Ehe:

Sämtliche Informationen haben wir sorgfältig zusammengetragen, sind zur Namensführung aber stets unverbindlich. Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden.

Die Rechtslage hat sich in der Vergangenheit häufig geändert, wird sich weiter ändern und unterliegt zum Teil unterschiedlichen Auslegungen. Einzelfälle bedürfen daher einer gründlichen Prüfung, weshalb wir bei allen Anfragen um Ihre Geduld bitten.

Die Modernisierung des Namensrechts ist zum 1. Mai 2025 in Kraft getreten und ermöglicht Eheleuten und Kindern auch Doppelnamen nach deutschem Recht. Die Änderungen im deutschen Namensrecht für Ehe- und Geburtsnamen und im Internationalen Privatrecht haben wir auf unserer Seite „Neues Namensrecht“ für Sie zusammengefasst.

Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Eheschließung. Bei der Eheschließung in Deutschland und Österreich kann allerdings direkt bei der standesamtlichen Trauung ein Ehename durch Erklärung vor dem Standesbeamten bestimmt werden.

Haben Sie bei der Eheschließung außerhalb Deutschlands oder Österreichs einen Ehenamen bestimmt oder ist einer der Beteiligten nicht deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger, erkundigen Sie sich bitte bei der Botschaft, ob der Ehename nach deutschem Recht anerkannt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, führt der deutsche Staatsangehörige weiter den vor der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 (1) BGB).

Wann ist eine Namenserklärung notwendig?

A. Es ist ein anderer Nachname gewünscht als in der Eheurkunde vermerkt wurde.

B. Sie haben vor dem 01.05.2025 geheiratet und wünschen die Führung eines Doppelnamens / Begleitnamens
im deutschen Reisepass /Personalausweis. Die Eheschließung fand nicht in Deutschland statt.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Ob eine Namenserklärung notwendig ist, kann erst beurteilt werden, wenn alle Unterlagen geprüft wurden.

Die für die Namenserklärung notwendigen Unterschrifts- und Kopiebeglaubigungen können auch bei einem österreichischen Notar oder Gericht in Wohnortnähe vorgenommen werden.
Alternativ kann beim Standesamt des letzten innerdeutschen Wohnsitzes nachgefragt werden, ob dort eine persönliche Vorsprache möglich ist.

Zudem können die Beglaubigung der Unterschriften und Kopien für die Namenserklärung durch die deutsche Botschaft in Wien vorgenommen werden oder in einem der Büros der fünf deutschen Honorarkonsuln vorgenommen werden. Eine vorherige Terminvereinbarung ist notwendig. Die anfallenden Gebühren entnehmen Sie bitte der folgenden Seite.

Diese Unterlagen werden dann von Ihnen selbst an das zuständige deutsche Standesamt übersendet. Sie erhalten vom Standesamt zum Abschluss eine Namensbescheinigung. Hierfür fallen weitere Kosten beim deutschen Standesamt an.

Hinweis: Der Passantrag kann im Regelfall erst nach Zugang der Bescheinigung vom Standesamt abschließend bearbeitet werden. Die Abgabe einer Namenserklärung beim Passtermin ist nicht möglich.

Für Auskünfte steht die Botschaft weiterhin gern zur Verfügung. Bei allen Fragen, die das Standesamt betreffen, wenden Sie sich bitte direkt dorthin. Termine für die Abgabe der Unterschriftsbeglaubigung und die Anfertigung der Kopiebeglaubigung bei der Botschaft Wien können per E-Mail unter familienrecht@wien.auswaertiges-amt.de angefragt werden. Nach Sichtung Ihrer Unterlagen wird das weitere Vorgehen erörtert.

E-Mail: familienrecht@wien.auswaertiges-amt.de

Telefonische Erreichbarkeit: Donnerstag: 14.00 - 15.00 Uhr unter Telefonnummer: +43 (0)1 71154-0



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