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Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern

Artikel

Beachten Sie: Nach dem 31.12.1999 im Ausland geborene deutsche Eltern geben die deutsche Staatsangehörigkeit gegebenenfalls nicht mehr automatisch an ihre Kinder weiter.

Allgemeine Informationen

Im Rahmen der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts durch Gesetz vom 15.07.1999 wurde der sogenannte „Generationenschnitt“ eingeführt, durch den der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung bei Geburt im Ausland eingeschränkt wird.

Nach dieser gesetzlichen Regelung erwerben Kinder von Deutschen nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz), wenn alle folgenden Voraussetzungen gesammelt vorliegen:

  • die Eltern des Kindes sind deutsche Staatsangehörige und wurden beide nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren oder nur ein Elternteil des Kindes ist deutsch und wurde nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren
    und
  • die deutschen Eltern/der deutsche Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
    und
  • das Kind erwirbt durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im deutschen Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit!

Beachten Sie unsere Informationen zur Beurkundung der Geburt im Ausland unter Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt.
Nur wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann ein Antrag auf Ausstellung eines deutschen Reisedokuments angenommen und ausgestellt werden. Sowohl für die Beantragung der Nachbeurkundung als auch für die Passbeantragung sind Termine zu vereinbaren.

Beispielsfälle:

  1. Der deutsche Staatsangehörige Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Graz versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 30.07.2024 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt ihr Sohn nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.
  2. Die beiden deutschen Staatsangehörigen Herr A und Frau A wandern beide im Jahr 1999 aus Deutschland nach Österreich aus, wo am 01.02.2000 ihre Tochter Klara auf die Welt kommt. Die Familie verbleibt in Österreich, wo Klara im Jahr 2018 einen Österreicher heiratet. Am 30.07.2024 wird ihr Sohn in Österreich geboren. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt ihr Sohn nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt von einem österreichischen Vater die österreichische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit das Kind in beiden Fällen die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab Geburt (hier also bis zum 29.07.2025) einen Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt ihres Kindes im deutschen Geburtenregister stellen.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats, Auswanderer und Rückwanderer) betroffen sein, die selbst ab 01.01.2000 im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.

Telefonnummer: +43 (0)1 71154-0

Donnerstag: 14.00 - 15.00 Uhr




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