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Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt

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Ist ein deutsches Kind im Ausland geboren, kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen deutschen Standesamts beurkundet werden. Die Antragstellung ist nicht an eine Frist gebunden und daher jederzeit möglich (für die Beantragung einer Geburtsurkunde bezüglich einer in Deutschland erfolgten Geburt wenden Sie sich bitte direkt an das jeweilige Geburtsstandesamt).

Antragsberechtigt sind die Eltern (jeder Elternteil kann auch allein beantragen), das Kind, um dessen Geburt es sich handelt, dessen letzter Ehegatte oder Lebenspartner oder dessen Kinder. Im Zuge der Antragstellung kann eine Namenserklärung für das Kind abgegeben werden. Bitte machen Sie sich hierzu mit den Informationen in der Rubrik „Namensrecht“ vertraut. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, muss der Antrag von beiden Elternteilen gemeinsam persönlich gestellt werden.

Hat die im Ausland geborene bzw. antragstellende Person auch noch einen Wohnsitz in Deutschland, kann der Antrag direkt ohne Beteiligung der Botschaft bei dem für den innerdeutschen Wohnort zuständigen Standesamt gestellt werden. Ist kein Inlandswohnsitz mehr vorhanden, kann dennoch beim Standesamt des letzten innerdeutschen Wohnsitzes nachgefragt werden, ob eine persönliche Antragstellung mit Originalunterlagen dort möglich ist, da dann die Kosten der Beglaubigung von Unterschriften und Fotokopien entfallen würden.

Zwecks Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde sprechen Sie bitte nach vorheriger Terminvereinbarung im Rechts- und Konsularreferat der Botschaft Wien oder in einem der Büros der fünf deutschen Honorarkonsuln vor und bringen die erforderlichen Unterlagen (s.u.) und den ausgefüllten Antrag mit. Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein. Nicht deutsch- oder englischsprachige Dokumente lassen Sie bitte vorab von einem beeidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzen, wenn es sich nicht um internationale Urkunden handelt.

Für die Beglaubigung der dem Standesamt zu übersendenden Kopien wird eine Gebühr in Höhe von 26 EUR fällig. Wird im Zuge der Antragstellung eine Namenserklärung abgegeben, wird für die Beglaubigung der Unterschrift(en) auf dem Antrag eine Gebühr von 80 EUR erhoben. Ist eine Namenserklärung entbehrlich, beträgt die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung 56 EUR. Bezahlt werden kann in bar oder per Kreditkarte (Mastercard, Visa). Der Antrag und die begründenden Unterlagen in beglaubigter Kopie werden am Schalter ausgehändigt und zur abschließenden Bearbeitung von dem Erklärenden selbstständig an das zuständige (von der Botschaft benannte) deutsche Standesamt versendet.

Dieses erhebt weitere Gebühren für die Nachbeurkundung der Geburt und die Ausstellung von Geburtsurkunden. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind u. U. auch fallabhängig. Mit einem Betrag zwischen 70 und 120 Euro sollte auf jeden Fall gerechnet werden. Diese Gebühren können nicht bei Antragstellung entrichtet werden, sondern werden nach dem Erhalt einer entsprechenden Zahlungsaufforderung direkt per Überweisung beim Standesamt beglichen.

Die Bearbeitungszeiten für die Nachbeurkundung einer Geburt sind von Standesamt zu Standesamt verschieden, können aber beträchtlich sein und bei einigen Standesämtern auch mehrere Monate oder Jahre betragen. Hierauf hat die Botschaft keinen Einfluss.

Achtung: Möchten Sie den Antrag bei dem deutschen Honorarkonsul in Salzburg abgeben, senden Sie bitte Scankopien der benötigten Unterlagen vorab an familienrecht@wien.auswaertiges-amt.de und geben Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse an. Der Antrag wird in der Botschaft vorbereitet; das Büro des Honorarkonsuls informiert Sie, sobald die Vorsprache zur Unterschriftsbeglaubigung erfolgen kann. Bei Abgabe des Antrags legen Sie die erforderlichen Unterlagen bitte im Original vor.

Beizufügende Unterlagen (im Original):

  • Antrag zur Beurkundung einer Auslandsgeburt
  • Ausländische Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Uhrzeit und des genauen Ortes der Geburt (z. B. Klinikanschrift)
  • Nachweis der Geburt und ggf. Eheschließung der Eltern (Eheurkunde, bei Geburt in Deutschland aktueller beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister, einschließlich des sog. Hinweisteils, bei Geburt im Ausland Geburtsurkunde)
  • ggf. Nachweis der Anerkennung der Vaterschaft/Elternschaft
  • ggf. Nachweis der gemeinsamen Obsorge
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (Reisepässe oder Personalausweise)
  • österreichischer Meldezettel

Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.

Telefonnummer: +43 (0)1 71154-0

Donnerstag: 14.00 - 15.00 Uhr




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