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Namenserklärungen in der Ehe
Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Eheschließung. Bei der Eheschließung in Deutschland und Österreich kann allerdings direkt bei der standesamtlichen Trauung ein Ehename bestimmt werden (§ 1355 (2) BGB).
Haben Sie bei der Eheschließung außerhalb Deutschlands oder Österreichs einen Ehenamen bestimmt oder ist einer der Beteiligten nicht deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger, erkundigen Sie sich bitte bei der Botschaft, ob der Ehename nach deutschem Recht anerkannt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, führt der deutsche Staatsangehörige weiter den vor der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 (1) BGB).
Die Formulare und vorzulegenden Unterlagen für die jeweilige Ehenamenserklärung finden Sie unten unter den verschiedenen Fallkonstellationen. Je nach Art der Erklärung ist diese allein oder gemeinsam mit Ihrem Ehepartner zu unterzeichnen. Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein. Nicht deutsch- oder englischsprachige Dokumente lassen Sie bitte vorab von einem beeidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzen. Elektronische Urkunden können nicht akzeptiert werden, sie müssen Siegel und Unterschrift der ausstellenden Stelle aufweisen. Ausländische Urkunden sollten abhängig vom landesspezifischen Verfahren mit Apostille oder Legalisation versehen sein: Internationaler Urkundenverkehr
Bei einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung beachten Sie bitte die Informationen unter: Scheidung
Ehescheidungen aus Österreich und anderen EU-Ländern (außer Dänemark) müssen üblicherweise durch Vorlage einer vom Gericht der Scheidung ausgestellten EU-einheitlichen Bescheinigung gemäß Art. 39 der EU-VO 2201/2003 nachgewiesen werden. Liegt diese der Namenserklärung nicht bei, kann das deutsche Standesamt diese nachfordern.
Die Botschaft ist bemüht, persönliche Vorsprachen auf ein Minimum zu reduzieren und Fahrten sowie Wartezeiten zu vermeiden. Die für die Namenserklärung notwendigen Unterschrifts- und Kopiebeglaubigungen können bei einem österreichischen Notar oder Gericht in Wohnortnähe vorgenommen werden.
Alternativ kann beim Standesamt des letzten innerdeutschen Wohnsitzes nachgefragt werden, ob eine persönliche Antragstellung mit Originalunterlagen dort möglich ist, da dann die Kosten der Beglaubigung von Unterschriften und Fotokopien entfallen würden.
Falls ein deutsches Standesamt auf die Beglaubigung der Unterschriften und Kopien für die Namenserklärung durch die deutsche Botschaft besteht, ist dies nach vorheriger Terminvereinbarung im Rechts- und Konsularreferat der Botschaft Wien oder in einem der Büros der fünf deutschen Honorarkonsuln möglich. Hierfür werden 112 EUR fällig (80 EUR für die Beglaubigung der Unterschriften auf der Erklärung, 26 EUR für die Beglaubigung der an das Standesamt zu übersendenden Kopien). Bezahlt werden kann in bar oder per Kreditkarte (Mastercard, Visa).
Die Namenserklärung und die begründenden Unterlagen in beglaubigter Kopie werden von Ihnen eigenständig an das zuständige deutsche Standesamt übersendet (bitte Hinweis zur Zuständigkeit auf dem Formular zur Namenserklärung ganz oben beachten). Sie erhalten vom Standesamt zum Abschluss eine Namensbescheinigung (gegen eine Gebühr von ca. 10-12€).
Hinweis: Der Passantrag kann im Regelfall erst nach Zugang der Bescheinigung vom Standesamt abschließend bearbeitet werden.
Für Auskünfte steht die Botschaft weiterhin gern zur Verfügung. Bei allen Fragen, die das Standesamt betreffen, wenden Sie sich bitte direkt dorthin.
Achtung: Möchten Sie die Namenserklärung bei dem deutschen Honorarkonsul in Salzburg abgeben, senden Sie bitte Scankopien der benötigten Unterlagen vorab an rk-12-dip@wien.diplo.de und geben Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse an. Die Namenserklärung wird in der Botschaft vorbereitet; das Büro des Honorarkonsuls informiert Sie, sobald die Vorsprache zur Unterschriftsbeglaubigung erfolgen kann. Bei Abgabe der Namenserklärung legen Sie die erforderlichen Unterlagen bitte im Original vor.
Wann benötige ich eine Namenserklärung nach der Eheschließung? Hier die gängigsten Fallkonstellationen:
Möchten Sie und Ihr Ehepartner nachträglich einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, sprechen Sie bitte gemeinsam zur Abgabe der Namenserklärung vor.
Beizufügende Unterlagen (im Original bei Abgabe der Erklärung in der Botschaft):
- Reisepässe oder Personalausweise
- österreichische Meldebescheinigungen
- Geburtsurkunden
- Heiratsurkunde
- im Falle von Vorehen die jeweiligen Heiratsurkunden und Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk aus denen die Auflösung der Ehe hervorgeht. Weitere Dokumente wie z.B. der Vergleich sind nicht erforderlich.
- Formular (bitte einfach ausgefüllt mitbringen und erst in der Botschaft/beim Honorarkonsul unterschreiben)
Der deutsche Ehegatte, dessen Namen nicht gemeinsamer Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den im Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder ihn hinzufügen (§ 1355 (4) BGB).
Möchten Sie lediglich einen Begleitnamen bilden, ist die Anwesenheit Ihres Ehepartners bei der Vorsprache nicht erforderlich.
Beizufügende Unterlagen (im Original bei Abgabe der Erklärung in der Botschaft):
- Reisepass oder Personalausweis
- österreichische Meldebescheinigung
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- im Falle von Vorehen die jeweiligen Heiratsurkunden und Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk, aus denen die Auflösung der Ehe hervorgeht. Weitere Dokumente wie z.B. der Vergleich sind nicht erforderlich.
- Formular (bitte einfach ausgefüllt mitbringen und erst in der Botschaft/beim Honorarkonsul unterschreiben)
Die Namensführung in der Ehe kann sich alternativ auch nach dem Recht des Staates, dem einer der beiden Ehegatten angehört, richten (Art. 10 (2) EGBGB). Auf diesem Wege können die Ehegatten beispielsweise beide einen aus den Familiennamen gebildeten Doppelnamen als Ehenamen führen, was nach deutschem Sachrecht nicht möglich ist. Möchten Sie und Ihr Ehepartner einen gemeinsamen Ehenamen nach ausländischem Recht bestimmen, sprechen Sie bitte gemeinsam zur Abgabe der Namenserklärung vor.
Beizufügende Unterlagen (im Original bei Abgabe der Erklärung in der Botschaft):
- Reisepässe oder Personalausweise
- österreichische Meldebescheinigungen
- Geburtsurkunden
- Heiratsurkunde
- im Falle von Vorehen die jeweiligen Heiratsurkunden und Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk, aus denen die Auflösung der Ehe hervorgeht. Weitere Dokumente wie z.B. der Vergleich sind nicht erforderlich.
- Formular (bitte einfach ausgefüllt mitbringen und erst in der Botschaft/beim Honorarkonsul unterschreiben)
Wird eine Ehe geschieden oder verstirbt ein Ehegatte, ändert sich an der Namensführung kraft Gesetzes nichts (§ 1355 (5) BGB). Der geschiedene oder verwitwete Ehegatte hat jedoch die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen oder den im Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen wiederanzunehmen oder ihn dem Ehenamen voranzustellen oder hinzuzufügen. Möchten Sie eine solche einseitige Namenserklärung abgeben, sprechen Sie bitte allein vor.
Beizufügende Unterlagen (im Original und bei Abgabe der Erklärung in der Botschaft):
- Reisepass oder Personalausweis
- österreichische Meldebescheinigung
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde eines Ehegatten
- im Falle von Vorehen die jeweiligen Heiratsurkunden und Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk, aus denen die Auflösung der Ehe hervorgeht. Weitere Dokumente wie z.B. der Vergleich sind nicht erforderlich.
- Formular (bitte einfach ausgefüllt mitbringen und erst in der Botschaft/beim Honorarkonsul unterschreiben)
Telefonnummer: +43 (0)1 71154-0
Donnerstag: 14.00 - 15.00 Uhr