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Namenserklärungen für Kinder

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Die Gesetze zur Namensführung in Österreich und Deutschland sind unterschiedlich - ein Name, den ein österreichisches Standesamt in die Geburtsurkunde eines hier geborenen deutschen oder deutsch-österreichischen Kindes einträgt, muss nicht immer mit der Namensführung nach deutschem Recht übereinstimmen. Meistens taucht dieses Problem im Zusammenhang mit Passanträgen auf. Es ist aber fast immer möglich, Namensgleichheit in beiden Ländern herzustellen - hierzu muss in der Regel von den Eltern eine sogenannte Namenserklärung abgegeben werden. Weitere Informationen, die Formulare und vorzulegenden Unterlagen finden Sie unten unter den verschiedenen Fallkonstellationen. Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein. Nicht deutsch- oder englischsprachige Dokumente lassen Sie bitte vorab von einem beeidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzen. Elektronische Urkunden können nicht akzeptiert werden, sie müssen Siegel und Unterschrift der ausstellenden Stelle aufweisen. Ausländische Urkunden sollten abhängig vom landesspezifischen Verfahren mit Apostille oder Legalisation versehen sein: Internationaler Urkundenverkehr

Bei einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung beachten Sie bitte die Informationen unter: Scheidung
Ehescheidungen aus Österreich und anderen EU-Ländern (außer Dänemark) müssen üblicherweise durch Vorlage einer vom Gericht der Scheidung ausgestellten EU-einheitlichen Bescheinigung gemäß Art. 39 der EU-VO 2201/2003 nachgewiesen werden. Liegt diese der Namenserklärung nicht bei, kann das deutsche Standesamt diese nachfordern.

Die Botschaft ist bemüht, persönliche Vorsprachen auf ein Minimum zu reduzieren und Fahrten sowie Wartezeiten zu vermeiden. Die für die Namenserklärung notwendigen Unterschrifts- und Kopiebeglaubigungen können bei einem österreichischen Notar oder Gericht in Wohnortnähe vorgenommen werden. Alternativ kann beim Standesamt des letzten innerdeutschen Wohnsitzes nachgefragt werden, ob eine persönliche Antragstellung mit Originalunterlagen dort möglich ist, da dann die Kosten der Beglaubigung von Unterschriften und Fotokopien entfallen würden.

Falls ein deutsches Standesamt auf die Beglaubigung der Unterschriften und Kopien für die Namenserklärung durch die deutsche Botschaft besteht, ist dies nach vorheriger Terminvereinbarung im Rechts- und Konsularreferat der Botschaft Wien oder in einem der Büros der fünf deutschen Honorarkonsuln möglich. Hierfür werden 112 EUR fällig (80 EUR für die Beglaubigung der Unterschriften auf der Erklärung, 32 EUR für die Beglaubigung der an das Standesamt zu übersendenden Kopien). Bezahlt werden kann in bar oder per Kreditkarte (Mastercard, Visa).

Die Namenserklärung und die begründenden Unterlagen in beglaubigter Kopie werden von Ihnen eigenständig an das zuständige deutsche Standesamt übersendet (bitte Hinweis zur Zuständigkeit auf dem Formular zur Namenserklärung ganz oben beachten). Sie erhalten vom Standesamt zum Abschluss eine Namensbescheinigung (gegen eine Gebühr von ca. 10-12€).

Hinweis: Der Passantrag kann im Regelfall erst nach Zugang der Bescheinigung vom Standesamt abschließend bearbeitet werden.

Für Auskünfte steht die Botschaft weiterhin gern zur Verfügung. Bei allen Fragen, die das Standesamt betreffen, wenden Sie sich bitte direkt dorthin.

Achtung: Möchten Sie die Namenserklärung bei dem deutschen Honorarkonsul in Salzburg abgeben, senden Sie bitte Scankopien der benötigten Unterlagen vorab an rk-12-dip@wien.diplo.de und geben Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse an. Die Namenserklärung wird in der Botschaft vorbereitet; das Büro des Honorarkonsuls informiert Sie, sobald die Vorsprache zur Unterschriftsbeglaubigung erfolgen kann. Bei Abgabe der Namenserklärung legen Sie die erforderlichen Unterlagen bitte im Original vor.

Wann benötige ich eine Namenserklärung für mein Kind? Hier die gängigsten Fallkonstellationen:

Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) nach deutschem Recht, so erhält das Kind automatisch diesen Namen als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung nach deutschem Recht ist nicht erforderlich (§ 1616 BGB). Ergibt sich der gemeinsame Ehename nicht aus einer deutschen oder österreichischen Heiratsurkunde bzw. wurde die Ehe in einem Drittstaat geschlossen oder ist ein Elternteil weder Österreicher noch Deutscher, erkundigen Sie sich bitte vorab bei der Botschaft, ob der bestimmte Ehename für den deutschen Rechtsbereich anerkannt wird und sich somit direkt auf die Namensführung des Kindes auswirkt.

Führen die Eltern keinen nach deutschem Recht gültigen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes (§ 1617 BGB). Bis zur Abgabe der Erklärung führt das Kind aus deutscher Sicht keinen Familiennamen. Diese Namensbestimmung durch die Eltern gilt auch für deren weitere Kinder.

Eine im Rahmen der Geburtsanzeige vor einem österreichischen Standesamt abgegebene Erklärung für den Nachnamen Ihres Kindes kann auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam sein (auch für Doppelnamen oder Namenskonstellationen, die nur durch Wahl des ausländischen Rechts, dessen Staatsangehörigkeit ein Elternteil nachweislich besitzt, möglich sind). Die Erklärung muss von beiden Eltern eigenhändig unterschrieben worden sein. Sollten Sie solch einen Nachweis vorlegen können ist eine weitere Namenserklärung nicht notwendig. In Zweifelsfällen kontaktieren Sie die Botschaft bitte vorab: rk-12-dip@wien.diplo.de


Beizufügende Unterlagen (im Original bei Abgabe der Erklärung in der Botschaft):

  • Geburtsurkunde Kind (mit Siegel und Unterschrift, digitale Signatur nicht ausreichend)
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Heiratsurkunde
  • Reisepässe oder Personalausweise der Kindeseltern
  • Österreichische Meldebescheinigung des Kindes oder eines deutschen Elternteils
  • Falls Mutter oder Vater geschieden ist: vorherige Heiratsurkunden und Scheidungsurteile (mit Rechtskraftvermerk)
  • Formular (bitte einfach ausgefüllt mitbringen und erst in der Botschaft/beim Honorarkonsul unterschreiben)



Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so können sie durch Erklärung den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen (§ 1617 b BGB). Bis zur Abgabe der Erklärung führt das Kind den Familiennamen des Elternteils, der zunächst allein sorgeberechtigt war (§ 1617 a BGB). Diese Namensbestimmung durch die Eltern gilt auch für deren weitere Kinder.

Beizufügende Unterlagen (im Original bei Abgabe der Erklärung in der Botschaft):

  • Geburtsurkunde Kind (mit Siegel und Unterschrift, digitale Signatur nicht ausreichend)
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Vaterschaftsanerkennung (mit beurkundeter Zustimmung der Mutter, sofern sie Deutsche ist)
  • Erklärung der gemeinsamen Obsorge
  • Reisepässe oder Personalausweise der Kindeseltern
  • Österreichische Meldebescheinigung des Kindes oder eines deutschen Elternteils
  • Falls Mutter oder Vater geschieden ist: vorherige Heiratsurkunden und Scheidungsurteile (mit Rechtskraftvermerk)
  • Formular (bitte einfach ausgefüllt mitbringen und erst in der Botschaft/beim Honorarkonsul unterschreiben)

Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind nach deutschem Recht den Namen dieses Elternteils, den dieser im Zeitpunkt der Geburt führt (§ 1617 a BGB) (Anm.: in aller Regel ist dies die Kindesmutter). Soll das Kind auch weiterhin den Namen des sorgeberechtigten Elternteils führen, so ist keine Namenserklärung notwendig.

Der sorgeberechtigte Elternteil kann dem gemeinsamen Kind im Wege einer Namenserklärung aber auch den Namen des anderen Elternteils mit dessen Zustimmung erteilen (§ 1617 a BGB).

Beizufügende Unterlagen (im Original bei Abgabe der Erklärung in der Botschaft):

  • Geburtsurkunde Kind (mit Siegel und Unterschrift, digitale Signatur nicht ausreichend)
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Vaterschaftsanerkennung (mit beurkundeter Zustimmung der Mutter, sofern sie Deutsche ist)
  • Reisepässe oder Personalausweise der Kindeseltern
  • Österreichische Meldebescheinigung des Kindes oder eines deutschen Elternteils
  • Falls Mutter oder Vater geschieden ist: vorherige Heiratsurkunden und Scheidungsurteile (mit Rechtskraftvermerk)
  • Formular (bitte einfach ausgefüllt mitbringen und erst in der Botschaft/beim Honorarkonsul unterschreiben)

Bei Kindern aus gemischt-nationalen Beziehungen kann der bzw. können die Inhaber der elterlichen Sorge bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, erhalten soll. In diesen Fällen ist immer eine Namenserklärung erforderlich (Art. 10 Abs. 3 EGBGB). Durch die Wahl ausländischen Rechts kann auch ein deutsches Kind einen Geburtsnamen erhalten, der nach den deutschen Sachvorschriften nicht vorgesehen ist.

Sind Sie verheiratet und führen keinen Ehenamen siehe auch die Regelung unter Nr. 2 (Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind und keinen gemeinsamen Ehenamen führen).

Beizufügende Unterlagen (im Original bei Abgabe der Erklärung in der Botschaft):

  • Geburtsurkunde Kind (mit Siegel und Unterschrift, digitale Signatur nicht ausreichend)
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Heiratsurkunde oder Vaterschaftsanerkennung (mit beurkundeter Zustimmung der Mutter, sofern sie Deutsche ist)
  • Ggf. Erklärung der gemeinsamen Obsorge
  • Reisepässe oder Personalausweise der Kindeseltern
  • Österreichische Meldebescheinigung des Kindes oder eines deutschen Elternteils
  • Falls Mutter oder Vater geschieden ist: vorherige Heiratsurkunden und Scheidungsurteile (mit Rechtskraftvermerk)
  • Sofern vorhanden: Nachweis über die tatsächlich im ausländischen Recht in Anspruch genommene Namensführung
  • (z. B. Reisepass des Kindes oder Geburtsurkunde des Heimatstaats)
  • Formular (bitte einfach ausgefüllt mitbringen und erst in der Botschaft/beim Honorarkonsul unterschreiben)

Telefonnummer: +43 (0)1 71154-0

Montag und Donnerstag: 14.00 - 15.00 Uhr




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