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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Geburt in Österreich

Artikel

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Nach aktuellem Recht erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch durch Geburt, wenn zumindest ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt deutsche/r Staatsangehörige/r ist.

Allgemeine Informationen

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Nach aktuellem Recht erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch durch Geburt, wenn zumindest ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt deutsche/r Staatsangehörige/r ist. Ausschlaggebend ist hier die Abstammung im rechtlichen Sinne. Sind also die Eltern nicht verheiratet, muss eine nach deutschem Recht wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegen, wenn der deutsche Elternteil der Vater ist.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage unter der Rubrik Geburt eines Kindes in Österreich sowie Vaterschaftsanerkennung.

Sollte das Kind durch Abstammung von einem ausländischen Elternteil auch eine zweite Staatangehörigkeit automatisch durch Geburt erworben haben, ist dies aus deutscher Sicht unbeachtlich.
Sollte ein Elternteil die österreichische oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, so kann Ihr Kind möglicherweise noch gleichzeitig eine weitere Staatsangehörigkeit erwerben. Verbindliche Aussagen hierzu kann nur eine Behörde des betreffenden Staates erteilen.

Bitte beachten Sie insbesondere die auf unserer Website eingestellten Informationen zum sogenannten „Generationenschnitt“, wenn Sie selbst als deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren worden sind. In diesem Fall ist im Regelfall zunächst die Nachbeurkundung der Geburt des Kindes innerhalb eines Jahres erforderlich, um die deutsche Staatsangehörigkeit weiterzugeben.

Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt

Staatsangehörigkeit von Kindern deutsch-österreichischer Eltern

1. Kind, dessen Eltern im Zeitpunkt der Geburt verheiratet sind

Das Kind eines deutsch-österreichischen Ehepaares erhält von Geburt an sowohl die deutsche als auch die österreichische Staatsangehörigkeit.

2. Kind, dessen Eltern im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet sind

a) Mutter: Österreicherin, Vater: Deutscher:
Das Kind erwirbt die österreichische Staatsangehörigkeit durch Abstammung von der Mutter (§ 7 Abs. 3 StbG). Das Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater, sofern eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt (§ 4 Abs. 1 StAG; Regelung gilt bei Geburt ab 1.7.1993).

b) Mutter: Deutsche, Vater: Österreicher:
Das Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung von der Mutter (§ 4 Abs. 1 S. 1 StAG). Das Kind erwirbt die österreichische Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater von Geburt an, wenn der Vater innerhalb von acht Wochen nach der Geburt die Vaterschaft anerkennt oder die Vaterschaft innerhalb des genannten Zeitraumes gerichtlich festgestellt wurde (§ 7 StbG iVm Art. 144 Abs. 1 Ziff. 2,3 ABGB).
Sofern die Frist von acht Wochen verstrichen ist, kann die österreichische Staatsangehörigkeit des Kindes nur noch auf Antrag im Rahmen eines sog. „Verleihungsverfahrens“ erlangt werden. Bis zum 14. Lebensjahr des Kindes erfolgt dieses unter vereinfachten Bedingungen.
Falls nach der Geburt eines Kindes eine Eheschließung der Eltern bis zum 14. Lebensjahr dieses Kindes erfolgt, erwirbt das Kind automatisch auch die österreichische Staatsangehörigkeit.

3. Doppelte Staatsangehörigkeit:

In Österreich wird für Österreicher neben dem Reisepass oder Personalausweis ein sogenannter Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt. Etwas Vergleichbares gibt es in Deutschland nicht. Informationen hierzu finden Sie unter Staatsangehörigkeitsausweis/Staatsbürgerschaftsnachweis

Deshalb empfiehlt die Botschaft, nach der Geburt so bald wie möglich einen deutschen Reisepass für das Kind zu beantragen, damit der Status als deutscher Staatsangehöriger auch belegt werden kann. Außerdem sind im Ausland deutsche Staatsangehörige verpflichtet, sich mit einem gültigen Pass auszuweisen.

Ein gesonderter Antrag zum Erwerb oder zur Geltendmachung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht vorgesehen. Auch die Geburt muss im Regelfall nicht zusätzlich in Deutschland registriert werden. Eine zwingende Notwendigkeit besteht nur dann, wenn das Kind im Ausland geboren wurde und der deutsche Elternteil selbst auch nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Informationen hierzu finden Sie unter „Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland“.

Ein Kind, das über die Eltern durch Geburt die deutsche und die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, muss sich bei Volljährigkeit nicht für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden.

Für den Fall der österreichischen Staatsangehörigkeit eines Elternteils finden Sie Informationen unter folgendem Link: www.oesterreich.gv.at - Erwerb durch Abstammung.

Telefonnummer: +43 (0)1 71154-0

Donnerstag: 14.00 - 15.00 Uhr




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