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FAQs - Häufig gestellte Fragen und Antworten

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Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen und weitergehende Informationen zur Beantragung eines Ausweisdokumentes.

Wenn Sie in Österreich wohnen und in Deutschland abgemeldet sind, ist die Deutsche Botschaft Wien die für Sie zuständige Pass- und Personalausweisbehörde.

Folglich können Sie Ihren neuen Reisepass/Personalausweis bei der Passstelle der deutschen Botschaft Wien beantragen.

Alle Informationen zu der Beantragung finden Sie unter: Pässe und Ausweise - Auswärtiges Amt (diplo.de)

Die Antragstellung ist auch möglich, wenn Sie noch in Deutschland gemeldet sind. Allerdings fällt dafür eine Unzuständigkeitsgebühr an und eine Ermächtigung der zuständigen deutschen Passbehörde muss eingeholt werden. Dadurch kann sich die Bearbeitungszeit verlängern.

Die Beantragung eines neuen Reisepasses und Personalausweises ist gegen Aufpreis auch über die Büros der Honorarkonsuln in Bregenz (Dornbirn), Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg möglich, ebenfalls nur nach Terminvereinbarung.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises ändern sich dadurch nicht, denn die Anträge werden zur weiteren Bearbeitung an die Passstelle in Wien weitergeleitet. Deshalb verlängern sich lediglich die Bearbeitungszeiten.

Beachten Sie bitte, dass die Honorarkonsuln eine Servicepauschale erheben.

Sie können Ihren Reisepass/Personalausweis auch bei einer Pass-/Personalausweisbehörde in Deutschland beantragen. In diesem Fall wird eine höhere Gebühr (Unzuständigkeitsgebühr) erhoben. Voraussetzung für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung darlegen können.
Durch eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt können Sie die geplante Antragstellung eines Reisepasses vorbereiten und in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihre Gründe anerkennt und Kapazitäten frei hat.

Grundsätzlich können Sie auch in Österreich einen Antrag stellen, wenn Sie noch in Deutschland angemeldet sind.

In dem Fall fällt eine Unzuständigkeitsgebühr an; die Botschaft muss bei der örtlich zuständigen Behörde eine Ermächtigung einholen, was die Bearbeitungszeit verlängert. Die Ermächtigung wird im Rahmen des Bearbeitungsprozesses behördenintern eingeholt. Der Reisepass/Personalausweis kann erst nach erteilter Ermächtigung ausgestellt werden.

Die Zuständigkeit der Botschaft Wien ist ansonsten nur gegeben, wenn Sie in Deutschland nicht mehr gemeldet sind und Sie sich in Österreich aufhalten. Dies müssen Sie mit der Abmeldebescheinigung nachweisen, sofern in Ihrem letzten Reisepass/Personalausweis noch ein Wohnort in Deutschland eingetragen ist.

Abmeldebescheinigungen werden nur einmalig ausgestellt. Finden Sie diese nicht mehr, bitten Sie Ihre letzte Wohnsitzbehörde in Deutschland vor der Antragstellung um Ausstellung einer (erweiterten) Meldebescheinigung. Diese nennt die An- und Abmeldedaten und ersetzt die Abmeldebescheinigung.

Die Botschaft Wien hat keinen Zugriff auf die innerdeutschen Melderegister.

Ausweisdokumente müssen immer persönlich beantragt werden. Eine Antragstellung per Post ist nur in Ausnahmefällen mit entsprechenden Nachweisen (z.B. Pflegebedürftigkeit) möglich.

Eine Antragstellung online ist nicht möglich.

Bei der Beantragung des Reisepasses/Personalausweises muss Ihre Identität geprüft und die biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Unterschrift) müssen aufgenommen werden.

Ist eine nicht nur vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden, muss diese mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen werden und eine bevollmächtigte Person kann den Antrag stellen. In einem solchen Fall kann die Botschaft allenfalls einen vorläufigen Reisepass für ein Jahr ausstellen. Bitte kontaktieren Sie uns in diesem Fall über das Kontaktformular.

Sie benötigen immer einen Termin.

Termine für die Beantragung von einem Reisepass/Personalausweis können Sie ausschließlich über das Terminvergabesystem vereinbaren.

Bitte kommen Sie nicht ohne Termin und/oder vorherige Kontaktaufnahme zur Passstelle.

Ja, beide Ausweisdokumente können in einem Termin für dieselbe Person beantragt werden.

Jede antragstellende Person benötigt einen eigenen Termin.

Ja, Minderjährige müssen, unabhängig vom Alter, in Begleitung der Sorgeberechtigten vorsprechen.

Grundsätzlich ist die persönliche Vorsprache der sorgeberechtigten Eltern mit dem minderjährigen Kind erforderlich. Falls ein sorgeberechtigter Elternteil verhindert ist, ist eine von einer Behörde oder einem Notar beglaubigte Zustimmungserklärung mitzubringen.

Nur ein Personalausweis kann bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres selbstständig und ohne Zustimmung von Sorgeberechtigten beantragt werden.

Auch von neugeborenen Kindern ist ein Passfoto erforderlich. Bitte beachten Sie die Fotomustertafel.

Deutsche Staatsangehörigkeit:

Seit dem 01.07.1998 erwirbt das Kind eines deutschen Elternteils automatisch mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit egal ob die Eltern verheiratet sind oder nicht und kann daher ein deutsches Ausweisdokument erhalten. Die deutsche Staatsangehörigkeit muss nicht gesondert beantragt werden. Ist bei nicht miteinander verheirateten Eltern nur der Vater deutsch muss eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegen.

WICHTIGE AUSNAHME:

Ist der deutsche Elternteil eines im Ausland geborenen Kindes selbst im Ausland nach dem 01.01.2000 geboren, erwirbt das Kind nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern die Geburt innerhalb eines Jahres dem zuständigen deutschen Standesamt oder der Auslandsvertretung anzeigen („Generationenschnitt“).

Weitere Informationen zum Thema Staatsangehörigkeitsrecht finden Sie hier.

Namensführung:

Für deutsche Staatsangehörige unterliegt die Namensführung ausschließlich deutschem Namensrecht. Die nach deutschem Recht mögliche Namensführung kann von der Namensführung abweichen, die in österreichischen oder anderen ausländischen Personenstandsurkunden oder Ausweisdokumenten eingetragen ist.


Die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich soll daher vor Beantragung eines ersten deutschen Ausweisdokumentes geklärt werden.

Informationen zum Thema Namensrecht finden Sie hier.

Für Ihr Kind können Sie einen Personalausweis oder einen biometrischen Reisepass beantragen.

Ab dem 1. Januar 2024 können keine Kinderreisepässe mehr ausgestellt, verlängert oder verändert werden. Bisher ausgestellte Kinderreisepässe bleiben weiterhin bis zum eingetragenen Ablaufdatum gültig.

Der Kinderreisepass wird von einigen (wenigen) Ländern nicht zur Einreise bzw. visumfreien Einreise anerkannt (z.B. USA). Sollten Sie mit einem Kinderreisepass verreisen wollen, prüfen Sie bitte in den Reise- und Sicherheitshinweisen, unter dem Punkt „Einreise und Zoll“, ob die Bestimmungen Ihres Reiselandes die Einreise von Kindern mit Kinderreisepässen zulassen.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb der aufgedruckten Gültigkeitsdauer so stark verändern kann, dass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist, und daher das Ausweisdokument vorzeitig ungültig wird. Dies gilt unabhängig von der Art des Ausweisdokuments, das für ein Kind beantragt wird. In diesem Fall ist rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) zu beantragen.

Der vorläufige Reisepass und der Personalausweis werden nicht von allen Ländern zur Einreise als ausreichend anerkannt. Bitte prüfen Sie die Reise- und Sicherheitshinweise, welche Ausweisdokumente für die Einreise in das jeweilige Land anerkannt/notwendig sind.
Beachten Sie hier auch die Gültigkeit des aktuellen Reisepasses/Personalausweises zum Zeitpunkt der Einreise in das gewünschte Reiseland.

Informationen zum Reisepass, vorläufigen Reisepass und Personalausweis bietet das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI).

Das Personalausweisportal und eine Broschüre des BMI informieren über den Personalausweis und seine Online-Funktionen.

Sofern Sie einen gültigen Reisepass besitzen, besteht keine Notwendigkeit, dass Sie zusätzlich einen Personalausweis beantragen.

Der PIN kann neu gesetzt werden. Dies ist allerdings nur mit persönlicher Vorsprache bei der Passstelle in Wien möglich.

Bitte kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular.

Termine werden regelmäßig, auch kurzfristig, freigeschaltet. Es lohnt sich daher, das Terminvergabesystem regelmäßig auf einen früher verfügbaren Termin zu prüfen.

Auch (erfahrungsgemäß regelmäßig vorkommende) kurzfristig stornierte Termine werden wieder zur Buchung zur freigegeben.

Sollte Ihr Antrag nicht eilbedürftig sein (Sie haben beispielsweise einen gültigen Reisepass und wollen einen Personalausweis beantragen), bitten wir Sie, die kurzfristig zur Verfügung stehenden Termine Antragstellenden zu belassen, die eiliger einen Antrag stellen müssen.

Sollten Sie trotz eines schon gebuchten Termins einen früheren erhalten, stornieren Sie bitte unbedingt den späteren Termin, damit er anderen Personen wieder zur Verfügung steht.

Oder nutzen Sie die Umbuchungsfunktion, die Sie in Ihrer Terminbestätigung finden, um einen früheren Termin zu buchen.

Wir sind auf Ihre Mitwirkung angewiesen, um der ständig wachsenden Nachfrage gerecht werden zu können und danken Ihnen für Ihr Verständnis!

Sie können direkt bei der Botschaft in Wien einen biometrischen Reisepass im Expressverfahren (Bearbeitungszeit ca. 2-3 Wochen, Zusatzgebühr 32,00 €) oder in Ergänzung des regulären Reisepasses einen vorläufigen Reisepass mit einer einjährigen Gültigkeit (Bearbeitungszeit bis zu einer Woche) beantragen. Sollten Sie einen vorläufigen Reisepass benötigen, muss die Notwendigkeit dafür dargelegt werden. Auch für die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses ist eine Terminbuchung erforderlich.

Die Bearbeitungszeiten beginnen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und enthalten keine Postlaufzeiten.

Die Bearbeitungszeiten verlängern sich zusätzlich um ca. vier Wochen, wenn Sie den Antrag bei einem der Honorarkonsuln stellen.

Ist eine Reise geplant, prüfen Sie bitte selbstständig, ob eine Einreise mit einem vorläufigen Reisepass oder biometrischem Reisepass mit oder ohne Visum in Ihr Zielland möglich ist.
Einreisebestimmungen für andere Länder finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen und in der App „Sicher Reisen“.

Für den Personalausweis ist ein Expressverfahren nicht möglich.

Vorläufige Personalausweise können im Ausland nicht ausgestellt werden.

Bei einem Diebstahl von Reisepässen, Papieren, Bargeld oder sonstigen Wertsachen wenden Sie sich umgehend an die nächstgelegene Polizeistation, zeigen den Diebstahl an und lassen sich eine Kopie der Diebstahlsanzeige aushändigen.

Bei einem Verlust der Ausweisdokumente geben Sie bitte eine Verlustanzeige auf. Sie können einen Verlust bei den Magistratischen Bezirksämtern und beim Zentralen Fundservice melden.

Die Diebstahls-/Verlustanzeige genügt, um auf dem Landweg aus Österreich nach Deutschland einzureisen.

Sollten Sie eine Beförderungsgesellschaft nutzen, kontaktieren Sie bitte vorab den Beförderer (Austrian Airlines/Lufthansa in der Regel unproblematisch, Schwierigkeiten gibt es mit Flixbus und RyanAir).

Ist Ihnen die Reisepass- bzw. Personalausweisnummer nicht bekannt, melden Sie den Verlust anschließend unbedingt zusätzlich schriftlich der ausstellenden Behörde mit einer Kopie der Diebstahls- /Verlustanzeige, damit das Dokument beim Bundeskriminalamt als gestohlen gemeldet und so ein Missbrauch vermieden werden kann.

Tipp: Verwenden Sie im Ausland keine Ausweisdokumente, die einmal als verloren gemeldet wurden, auch wenn Sie eine Meldung zum Wiederauffinden gemacht haben. Sie riskieren in vielen Ländern, beim Grenzübertritt aufgehalten und schlimmstenfalls zurückgewiesen zu werden. Beantragen Sie in solchen Fällen bitte immer rechtzeitig neue Reisedokumente!

Die Verlängerung von Ausweisdokumenten ist nicht möglich.

Der Reisepass/Personalausweis muss neu beantragt werden.

Alle Reisepässe behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweils angegebenen Datum.

Viele Länder verlangen zudem, dass der Reisepass zum Zeitpunkt der geplanten Ausreise noch mindestens sechs Monate gültig ist. Andere, dass er nur bis über die Reise hinaus gilt, also die Rückreise noch komplett abdeckt.

Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor einer Reisebuchung unter der Rubrik „Einreise und Zoll“ in den Reise- und Sicherheitshinweisen des jeweiligen Landes, in das Sie reisen möchten.

Nach dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13.12.1957 werden auch bis zu einem Jahr abgelaufene Dokumente (Reisepass, vorläufiger Reisepass, (Kinderreisepass), Personalausweis) für Reisen anerkannt, aber aufgrund von Sicherheitsbestimmungen verlangen sowohl Luftfahrt- als auch Schifffahrtunternehmen in aller Regel gültige Reisedokumente.
Auf dem Landweg können Sie aber in den Mitgliedstaaten mit bis zu einem Jahr abgelaufenen Ausweisdokumenten reisen.

Informationen zur Anerkennung deutscher Reisedokumente gibt die Bundespolizei.

Der vorläufige Reisepass, der Kinderreisepass und auch der Personalausweis werden nicht von allen Ländern zur Einreise anerkannt.
In den USA ist z.B. nur der biometrische Reisepass für die Einreise im Rahmen des Visa-Waiver-Programms (ESTA) anerkannt, im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise mit dem Personalausweis nicht mehr möglich.

Einreisebestimmungen für alle Länder finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen.


In Deutschland haben die Pass- bzw. Personalausweisbehörden unmittelbar Zugriff auf die Meldedaten. Im Ausland gibt es keine Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige.

Auch wenn Sie sich in Österreich bei der Gemeinde bzw. der Stadt angemeldet haben, hat die Botschaft keinen Zugriff auf diese Meldedaten und auch keinen Zugriff auf die Meldedaten in Deutschland.

Sie sind nach § 6 Abs. 2 Passgesetz bzw. § 9 Abs. 3 Personalausweisgesetz daher verpflichtet, die Nachweise stets selbst beizubringen, die zur Feststellung Ihrer Person und Ihrer Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger im jeweiligen Einzelfall benötigt werden.

Wir arbeiten mit Hochdruck an der Digitalisierung auch für Reisepass- und Personalausweisanträge im Ausland. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir derzeit noch am Erfordernis vieler Unterlagen in Papierform festhalten müssen.

Die Nachweispflicht umfasst alle persönlichen Daten, die im beantragten Ausweisdokument einzutragen sind (z. B. Geburtstag und -ort). Der Nachweis erfolgt vorrangig durch deutsche, nachrangig auch durch ausländische Personenstandsurkunden.

Daher muss zwingend das Original der Urkunden (mit einer Kopie) vorgelegt werden.

Nein, bitte bringen Sie alle Originalunterlagen und jeweils eine Kopie mit. Sie erhalten die Originale zurück.

Im Warteraum der Passstelle steht ein Münzkopierer, Sie können dort Kopien anfertigen, Stück 0,50 € in bar. Der Münzkopierer gibt kein Rückgeld! Bitte bringen Sie Kleingeld entsprechend mit. Es kann vor Ort kein Geld gewechselt werden.

Passbilder müssen Ihre Identifizierung eindeutig ermöglichen und sollten bei Erwachsenen nicht älter als etwa sechs Monate sein, bei kleinen Kindern möglichst noch aktueller.

Wenn Sie Ihren Namen im Zusammenhang mit einer Eheschließung oder Scheidung geändert haben, beachten Sie bitte die Hinweise zu Namenserklärungen in der Ehe.

Wenn Sie Ihren Namen aus anderen Gründen geändert haben oder ändern wollen, beachten Sie bitte die weiterführenden Informationen zum Namensrecht.

Sollte noch ein melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland bestehen, wird immer der dortige Wohnort in den Reisepass/Personalausweis eingetragen. Die Eintragung eines Wohnortes in Österreich ist dann nicht möglich.

Besteht kein melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland mehr, wird in den Reisepass der Wohnort, in den Personalausweis die genaue Wohnadresse (mit Straße und Hausnummer) in Österreich laut vorgelegtem Nachweis aus dem Melderegister eingetragen.

Die Eintragung der genauen Wohnadresse im Personalausweis auch im Ausland erfolgt seit August 2022 gemäß der neuesten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung (VwVPassG).

Davor wurde „Keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen. Auch wenn innerdeutsche Behörden dies bei Abmeldung ins Ausland mangels Kenntnis des genauen Auslandswohnortes weiterhin verwenden, wird von deutschen Auslandsvertretungen - außer bei Wohnsitzlosen - der genaue Wohnort eingetragen. Dies geschieht übrigens auch im Hinblick auf die neuen (digitalen) Online- Funktionalitäten des elektronischen Personalausweises.

Die Notwendigkeit, den Personalausweis anzupassen, wenn noch „Keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen ist, besteht nicht.

Ja, eine Wohnortänderung in den Ausweisdokumenten ist möglich. Dies ist allerdings nicht verpflichtend.

Alle Informationen zur Wohnortänderung finden Sie hier.

Aufgrund der eingeschränkten Terminkapazitäten wird bis auf Weiteres die Wohnortänderung ausschließlich postalisch durchgeführt.

Bitte bringen Sie alle Ihre derzeitigen Ausweisdokumente zu Ihrem Termin mit.

Im Anschluss an den Termin erhalten Sie Ihre Ausweisdokumente zurück und können mit diesen auch weiterhin reisen.

Die neuen Ausweisdokumente werden postalisch – per Einschreiben – an Sie versandt.

Eine Abholung der neuen Ausweisdokumente bei der Passstelle ist nicht möglich.

Während Ihres Termins werden Sie gebeten einen Umschlag mit Ihrer Adresse zu beschriften. Das Porto für die Übersendung zahlen Sie gemeinsam mit den Gebühren für das neue Ausweisdokument.

Sofern Ihr bisheriger Reisepass/Personalausweis bereits ungültig ist, kann dieser direkt vor Ort bei Antragstellung entwertet und Ihnen zurückgegeben werden.

In diesem Fall wird das neue Ausweisdokument direkt nach Lieferung an die Passstelle an Sie weitergeschickt.

Ist Ihr bisheriger Reisepass/Personalausweis bei Antragstellung noch gültig, kann mit Ihrer Zustimmung das Ausweisdokument vor Ort entwertet und Ihnen zurückgegeben werden.

In diesem Fall wird das neue Ausweisdokument direkt nach Lieferung an die Passstelle an Sie weitergeschickt.

Sollte das Ausweisdokument noch gültig sein und Sie benötigen dieses in der Zwischenzeit (z.B. für anstehende Reisen) bis das neue Ausweisdokument eintrifft, nehmen Sie das Ausweisdokument nach Antragstellung wieder mit.

Sobald das neue Ausweisdokument bei der Passstelle eingetroffen ist, werden Sie per E-Mail (oder per Post) benachrichtigt und aufgefordert, Ihr noch gültiges Ausweisdokument postalisch an die Passstelle zur Entwertung zu übersenden. Wenn Ihr „altes“ Ausweisdokument eingegangen ist, wird dieses entwertet und gemeinsam mit dem neuen Ausweisdokument an Sie zurückgesendet.

Bitte beachten Sie, dass Personalausweise nicht wieder ausgehändigt werden können. Diese werden zur Vernichtung eingezogen.

Die entwerteten Reisepässe werden wieder zugesandt.

Bei der Passstelle in Wien akzeptieren wir vorzugsweise bargeldlose Zahlungen mit Kreditkarten der Anbieter MasterCard und Visa. Auch neue Debitkarten mit Kreditkartenfunktion werden akzeptiert.

Die Karte muss physisch vorliegen. Der/die Karteninhaber/in muss anwesend sein, um den Belastungsbeleg zu unterschreiben.

Kontaktlose und Wallet-Payments (z. B. Google Pay oder Apple Pay) sind nicht möglich.

Die Bezahlung mit einer Bankomatkarte/EC Karte ist nicht möglich.

Alternativ zahlen Sie mit Bargeld in Euro, möglichst passend.

Bei den Honorarkonsuln ist eine Zahlung mit der Bankomatkarte oder Barzahlung möglich.

Sollte Ihr Reisepass, welcher noch ein gültiges Visum enthält, bei Beantragung bereits abgelaufen sein oder während der Bearbeitungszeit ablaufen, wird Ihnen der Reisepass gemeinsam mit dem neuen Reisepass überlassen. Der Reisepass wird in dem Fall nicht entwertet.

Sollte Ihr Reisepass, welcher das Visum enthält, noch gültig sein, kann der Reisepass mit Ihrer Zustimmung trotz des enthaltenen Visums entwertet werden. In diesem Fall beantragen Sie einen neuen regulären biometrischen Reisepass. Ob das Visum weiterhin seine Gültigkeit behält oder ob dieses ggf. in den neuen Reisepass übertragen werden kann, müssen Sie mit dem Ausstellerland aufnehmen.

Sollte Ihr Reisepass, welcher das Visum enthält, noch gültig sein und Sie wollen diesen nicht entwerten lassen, kann nur ein biometrischer Zweitpass (Gültigkeit 6 Jahre) beantragt werden.

Bitte teilen Sie bei Beantragung entsprechend mit, dass Ihr Reisepass noch ein gültiges Visum enthält.

Gem. § 1 Absatz 3 Passgesetz ist der Besitz von mehr als einem deutschen Pass nicht vorgesehen. Die Ausstellung eines Zweitpasses ist auf wenige, begründete Einzelfälle beschränkt.

Die Ausstellung eines Zweitpasses ist damit nur in den Fällen möglich, in denen ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung besteht und die konkrete Notwendigkeit nachgewiesen wird.
Die Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller. Die bloße Möglichkeit, dass der Antragsteller in Zukunft einen zweiten Pass benötigen könnte, genügt nicht, ebenso wenig die bloße Befürchtung, in einem Land z.B. durch Visa oder Stempel eines anderen Landes Schwierigkeiten beim Grenzübertritt zu haben.

Der Besitz eines Zweitpasses in der Vergangenheit berechtigt ebenfalls nicht automatisch zu einem neuen Zweitpass.

Zur Prüfung, ob in Ihrem Fall ein Zweitpass konkret notwendig ist, kontaktieren Sie die Passstelle bitte zunächst über das Kontaktformular.

Als Nachweis kann ein Schreiben Ihres Arbeitgebers, in welchem die konkrete Notwendigkeit dargelegt wird, dienen. Das Schreiben sollte dabei die folgenden Punkte benennen:
- Welche Länder müssen Sie konkret bereisen?
- Wie lauten die voraussichtlichen Reisedaten?
- Wie lange behalten die Zielländer Ihren Pass bei der Visabeantragung ein?
- Warum ist die Visabeschaffung mit nur einem Pass für Sie unmöglich?

Einzelfallabhängig können auch noch weitere Unterlagen und Informationen angefordert werden.

Neben den üblichen Antragsunterlagen legen Sie dann bitte zusätzlich noch Ihr Begründungsschreiben im Original vor.

Als Zweitpass kann ein Reisepass mit einer Gültigkeit von sechs Jahren oder ein vorläufiger Reisepass mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt werden. Ein Reisepass mit zehn Jahren Gültigkeit kann nicht als Zweitpass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass bei Neubeantragung eines Reisepasses der bisherige - ggf. nur noch kurze Zeit gültige - Erstpass nicht als Zweitpass weitergeführt werden kann. Ein Zweitpass muss vielmehr immer als solcher durch die verkürzte Regelgültigkeit erkennbar sein.

Bitte beachten Sie außerdem, dass Inhaber von Zweitpässen verpflichtet sind, den Zweitpass bei Wegfall des geltend gemachten berechtigten Interesses unverzüglich an die Auslandsvertretung zurückzugeben. Über dieses Erfordernis werden Antragsteller aktenkundig bei Beantragung eines Zweitpasses belehrt. Der unbefugte Besitz eines Zweitpasses stellt einen Passeinziehungsgrund dar.

Sollten Sie noch Fragen haben, die hier bei den FAQ und auf der Internetseite nicht beantwortet wurden oder Anregungen zur Verbesserung des Informationsangebots haben, so schreiben Sie uns über unser Kontaktformular.

Hierüber hinausgehende Informationen zum Thema Reisepass und Personalausweis finden Sie auch auf der Seite des Bundesministerium des Inneren und für Heimat.

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