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FAQs - Häufig gestellte Fragen und Antworten
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen und weitergehende Informationen zur Beantragung eines Ausweisdokumentes.
Wenn Sie in Österreich wohnen und in Deutschland abgemeldet sind, ist die Deutsche Botschaft Wien die für Sie zuständige Pass- und Personalausweisbehörde und Sie können Ihr neues Ausweisdokument hier beantragen.
Die Beantragung eines neuen Reisepasses und Personalausweises ist gegen Aufpreis auch über die Büros der Honorarkonsuln in Bregenz (Dornbirn), Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg möglich, ebenfalls nur nach Terminvereinbarung.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises ändern sich dadurch nicht, denn die Anträge werden zur weiteren Bearbeitung an die Passstelle in Wien weitergeleitet. Deshalb verlängern sich lediglich die Bearbeitungszeiten.
Alle Informationen zu der Beantragung finden Sie unter: Pässe und Ausweise - Auswärtiges Amt (diplo.de)
Die Antragstellung bei der Botschaft und den Honorarkonsuln ist auch möglich, wenn Sie noch in Deutschland gemeldet sind. Allerdings fällt dafür eine Unzuständigkeitsgebühr an. Eine Ermächtigung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen deutschen Passbehörde muss durch die Deutsche Botschaft Wien eingeholt werden. Dadurch kann sich die Bearbeitungszeit verlängern.
Sie können Ihren Reisepass/Personalausweis auch bei einer Pass-/Personalausweisbehörde in Deutschland beantragen. In diesem Fall wird von der dortigen Passbehörde eine höhere Gebühr (Unzuständigkeitsgebühr) erhoben. Voraussetzung für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung darlegen können.
Durch eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt können Sie die geplante Antragstellung eines Reisepasses vorbereiten und in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihre Gründe anerkennt und Kapazitäten frei hat.
Grundsätzlich können Sie auch in Österreich einen Antrag stellen, wenn Sie noch in Deutschland gemeldet sind.
In diesem Fall fällt eine Unzuständigkeitsgebühr an; die Botschaft muss bei der örtlich zuständigen Behörde eine Ermächtigung einholen, was die Bearbeitungszeit verlängert. Die Ermächtigung wird im Rahmen des Bearbeitungsprozesses behördenintern eingeholt. Der Reisepass/Personalausweis kann erst nach erteilter Ermächtigung ausgestellt werden.
Die Zuständigkeit der Botschaft Wien ist ansonsten nur gegeben, wenn Sie in Deutschland abgemeldet sind und Sie sich in Österreich aufhalten. Sofern in Ihrem Reisepass/Personalausweis ein deutscher Wohnort eingetragen ist, müssen Sie eine Abmeldebescheinigung aus Deutschland vorlegen.
Abmeldebescheinigungen werden nur einmalig ausgestellt. Finden Sie diese nicht mehr, bitten Sie Ihre letzte Wohnsitzbehörde in Deutschland vor der Antragstellung um Ausstellung einer (erweiterten) Meldebescheinigung. Diese nennt die An- und Abmeldedaten und ersetzt die Abmeldebescheinigung.
Die Botschaft Wien hat keinen Zugriff auf die innerdeutschen Melderegister.
Abmeldebescheinigungen werden nur einmalig ausgestellt. Finden Sie diese nicht mehr, bitten Sie Ihre letzte Wohnsitzbehörde in Deutschland vor der Antragstellung um Ausstellung einer (erweiterten) Meldebescheinigung. Diese nennt die An- und Abmeldedaten und ersetzt die Abmeldebescheinigung.
Die Botschaft Wien hat keinen Zugriff auf die innerdeutschen Melderegister. Sie müssen Ihre Abmeldung in Deutschland selbst nachweisen.
Ausweisdokumente müssen immer persönlich beantragt werden. Auch Minderjährige müssen persönlich erscheinen. Eine Antragstellung per Post ist nur in Ausnahmefällen mit entsprechenden Nachweisen (z.B. Pflegebedürftigkeit) möglich.
Eine Antragstellung online ist nicht möglich.
Bei der Beantragung des Reisepasses/Personalausweises müssen Ihre Identität geprüft und die biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Unterschrift) aufgenommen werden.
Ist eine nicht nur vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden, muss diese mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen werden und eine bevollmächtigte Person kann den Antrag stellen. In einem solchen Fall kann die Botschaft allenfalls einen vorläufigen Reisepass (Gültigkeit maximal ein Jahr) ausstellen. Bitte kontaktieren Sie uns in diesem Fall über das Kontaktformular.
Sie benötigen immer einen Termin.
Auch für die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses oder Reiseausweises zur Rückkehr nach Deutschland ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine für die Beantragung von einem Reisepass/Personalausweis können Sie ausschließlich über das Terminvergabesystem vereinbaren.
Bitte kommen Sie nicht ohne Termin zur Passstelle! Ihr Anliegen kann ohne Termin nicht bearbeitet werden und Sie erhalten keinen Zutritt.
Ja, beide Ausweisdokumente können in einem Termin für dieselbe Person beantragt werden.
Jede antragstellende Person benötigt einen eigenen Termin.
Minderjährige müssen, unabhängig vom Alter, in Begleitung der Sorgeberechtigten vorsprechen.
Grundsätzlich ist die persönliche Vorsprache der Sorgeberechtigten mit dem minderjährigen Kind erforderlich. Falls ein Sorgeberechtigter verhindert ist, ist eine von einer Behörde oder einem Notar beglaubigte Zustimmungserklärung mitzubringen.
Nur ein Personalausweis kann bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres selbstständig und ohne Zustimmung von Sorgeberechtigten beantragt werden.
Deutsche Staatsangehörigkeit:
Seit dem 01.07.1998 erwirbt das Kind eines deutschen Elternteils automatisch mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit egal, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht und kann daher ein deutsches Ausweisdokument erhalten. Die deutsche Staatsangehörigkeit muss nicht gesondert beantragt werden. Ist bei nicht miteinander verheirateten Eltern nur der Vater deutsch muss eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegen.
WICHTIGE AUSNAHME:
Ist der deutsche Elternteil eines im Ausland geborenen Kindes selbst im Ausland ab dem 01.01.2000 geboren, erwirbt das Kind nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern die Geburt innerhalb eines Jahres dem zuständigen deutschen Standesamt oder der Auslandsvertretung anzeigen („Generationenschnitt“).
Weitere Informationen zum Thema Staatsangehörigkeitsrecht finden Sie hier.
Namensführung:
Für deutsche Staatsangehörige unterliegt die Namensführung ausschließlich deutschem Namensrecht. Die nach deutschem Recht mögliche Namensführung kann von der Namensführung abweichen, die in österreichischen oder anderen ausländischen Personenstandsurkunden oder Ausweisdokumenten eingetragen ist.
Die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich soll daher vor Beantragung eines ersten deutschen Ausweisdokumentes geklärt werden.
Informationen zum Thema Namensrecht finden Sie hier.
Am 1. Mai 2025 ist die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft getreten. Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Wahlmöglichkeiten. Für Eheschließungen und Geburten vor dem 1. Mai 2025 gelten die bisherigen Regelungen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Nein. Für die Abgabe einer Namenserklärung oder die Abgabe eines Antrages für die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt/Eheschließung ist ein gesonderter Termin notwendig.
Informationen zu Namenserklärungen finden Sie hier.
Informationen zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt/Eheschließung finden Sie hier.
Für Ihr Kind können Sie einen Personalausweis oder einen biometrischen Reisepass beantragen.
Bisher ausgestellte Kinderreisepässe bleiben weiterhin bis zum eingetragenen Ablaufdatum gültig. Verlängerungen sind ausgeschlossen.
Der Kinderreisepass wird von einigen (wenigen) Ländern nicht zur Einreise bzw. visumfreien Einreise anerkannt (z.B. USA). Sollten Sie mit einem Kinderreisepass verreisen wollen, prüfen Sie bitte in den Reise- und Sicherheitshinweisen, unter dem Punkt „Einreise und Zoll“, ob die Bestimmungen Ihres Reiselandes die Einreise von Kindern mit Kinderreisepässen zulassen.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb der aufgedruckten Gültigkeitsdauer so stark verändern kann, dass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Ablaufdatums nicht mehr möglich ist und daher das Ausweisdokument vorzeitig ungültig wird. Dies gilt unabhängig von der Art des Ausweisdokuments, das für ein Kind beantragt wird. In diesem Fall ist rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) zu beantragen.
Für Neugeborene muss das Passbild nicht denselben strengen biometrischen Vorgaben entsprechen wie bei Erwachsenen.
Wichtig sind eine Frontalaufnahme des Babys sowie ein einfarbiger, weißer bis grauer Bildhintergrund, der sich von der Bekleidung, der Haut und den Haaren des Babys deutlich abheben muss. Damit sich keine Schatten auf dem Gesicht des Kindes abzeichnen, ist auf helles Tageslicht bei der Erstellung des Fotos zu achten. Ein ausreichender Kontrast zwischen Hintergrund und Gesicht bzw. Kleidung lässt sich z. B. durch ein helles Laken erreichen, auf das das Kind gelegt wird.
Der Kopf sollte gerade auf dem Bild sein und die Augen offen. Sie können das Foto über verschiedene Apps/Dienstleister in die passende Größe zuschneiden und ausdrucken lassen.
Alternativ können Sie auch einen Fotografen aufsuchen.
Eine Passbildschablone finden Sie hier.
Eine Passbild-Mustertafel finden Sie hier.
Sofern Sie einen gültigen Reisepass besitzen, besteht keine Notwendigkeit und Verpflichtung, dass Sie zusätzlich einen Personalausweis beantragen.
Der vorläufige Reisepass und der Personalausweis werden nicht von allen Ländern zur Einreise als ausreichend anerkannt. Bitte prüfen Sie die Reise- und Sicherheitshinweise, welche Ausweisdokumente für die Einreise in das jeweilige Land anerkannt/notwendig sind.
Beachten Sie hier auch die Gültigkeit des aktuellen Reisepasses/Personalausweises zum Zeitpunkt der Einreise in das gewünschte Reiseland. Reisedokumente müssen z.B. je nach Reiseland zum Zeitpunkt der Einreise noch mindestens sechs Monate oder ggfs. für die gesamte Aufenthaltsdauer, einschließlich Tag der Ausreise, gültig sein.
Informationen zum Reisepass, vorläufigen Reisepass und Personalausweis bietet das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI).
Das Personalausweisportal informiert über den Personalausweis und seine Online-Funktionen.
Der PIN kann neu gesetzt werden. Dies ist allerdings nur mit persönlicher Vorsprache bei der Passstelle in Wien möglich.
Bitte kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular.
Termine werden regelmäßig, auch kurzfristig, freigeschaltet. Es lohnt sich daher, das Terminvergabesystem regelmäßig auf einen früher verfügbaren Termin zu prüfen.
Auch (erfahrungsgemäß regelmäßig vorkommende) kurzfristig stornierte Termine werden wieder zur Buchung freigegeben.
Sollte Ihr Antrag nicht eilbedürftig sein (Sie haben beispielsweise einen gültigen Reisepass und wollen einen Personalausweis beantragen), bitten wir Sie, die kurzfristig zur Verfügung stehenden Termine Antragstellenden zu belassen, die eiliger einen Antrag stellen müssen.
Sollten Sie trotz eines schon gebuchten Termins einen früheren erhalten, stornieren Sie bitte unbedingt den späteren Termin, damit er anderen Personen wieder zur Verfügung steht.
Alternativ nutzen Sie die Umbuchungsfunktion, die Sie in Ihrer Terminbestätigung finden, um einen früheren Termin zu buchen.
Wir sind auf Ihre Mitwirkung angewiesen, um der ständig wachsenden Nachfrage gerecht werden zu können und danken Ihnen für Ihr Verständnis!
Nein, der Termin wurde nicht erfolgreich gebucht, wenn Sie keine Terminbestätigung per E-Mail erhalten haben.
Nach einer erfolgreichen Buchung erhalten Sie eine Bestätigungsemail.
Sie können direkt bei der Botschaft in Wien einen biometrischen Reisepass im Expressverfahren (Bearbeitungszeit ca. 2-3 Wochen, Zusatzgebühr 32,00 €) oder in Ergänzung des regulären Reisepasses einen vorläufigen Reisepass mit einer einjährigen Gültigkeit (Bearbeitungszeit bis zu einer Woche) beantragen. Sollten Sie einen vorläufigen Reisepass benötigen, muss die Notwendigkeit dafür dargelegt werden. Auch für die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses ist eine Terminbuchung erforderlich.
Die Bearbeitungszeiten beginnen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und enthalten keine Postlaufzeiten.
Die Bearbeitungszeiten verlängern sich zusätzlich um ca. zwei bis vier Wochen, wenn Sie den Antrag bei einem der Honorarkonsuln stellen.
Ist eine Reise geplant, prüfen Sie bitte selbstständig, ob eine Einreise mit einem vorläufigen Reisepass oder biometrischem Reisepass mit oder ohne Visum in Ihr Zielland möglich ist.
Einreisebestimmungen für andere Länder finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen und in der App „Sicher Reisen“.
Für den Personalausweis ist ein Expressverfahren nicht möglich.
Vorläufige Personalausweise können im Ausland nicht ausgestellt werden.
Als „Notpass“ kommt – je nach Reiseziel oder Notfall– nur die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses in Frage.
Für die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses muss ebenso ein Termin vereinbart werden.
Zur Ausstellung des vorläufigen Reisepasses müssen die gleichen Unterlagen vollständig vorgelegt werden, wie bei der Beantragung eines regulären Ausweisdokumentes.
Die Ausstellung/Beantragung eines Notpasses ist für die Passstelle genauso aufwendig bzw. aufwendiger als die Bearbeitung von regulären Anträgen für Ausweisdokumente.
Notfalltermine können aufgrund des geringen Kontingents nur sehr restriktiv vergeben werden. Die Gründe müssen Sie daher genau definieren und belegen, damit Sie sich ggf. für einen Notfalltermin qualifizieren.
Eine touristische Reise, auch wenn sie bereits gebucht ist, qualifiziert Sie leider nicht für einen Notfalltermin. Reisende sind selbst dafür verantwortlich, frühzeitig und rechtzeitig vor Reisebuchung die Ausweisdokumente auf Gültigkeit zu prüfen.
Je nach Situation, kann der vorläufige Reisepass noch am gleichen Tag ausgestellt werden (an Wochenenden und Feiertagen werden grundsätzlich keine Ausweisdokumente ausgestellt).
Sollten Sie noch in Deutschland gemeldet sein, muss zunächst eine Ermächtigungsanfrage an die zuständige Behörde in Deutschland gestellt werden. Dadurch verlängert sich die Bearbeitungszeit.
Für Sie ist die Passbehörde an Ihrem Meldewohnsitz in Deutschland zuständig.
Von der Passstelle der deutschen Botschaft Wien kann kein vorläufiger Reisepass für Ihre Weiterreise ausgestellt werden.
Eine touristische Weiterreise, auch wenn sie bereits gebucht ist, qualifiziert Sie leider nicht für einen Notfalltermin. Sofern Sie Ihr Ausweisdokument in Deutschland vergessen haben, können Sie sich dieses beispielsweise durch einen Kurierdienst übersenden lassen.
Reisende sind selbst dafür verantwortlich, frühzeitig vor Reiseantritt die ausreichende Gültigkeit und das Vorhandensein der korrekten Ausweisdokumente zu prüfen.
Ausführliche Informationen zu den Einreisevoraussetzungen in die einzelnen Länder finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes: Reise- und Sicherheitshinweise für Ihr Reiseland - Auswärtiges Amt oder in der App „Sicher Reisen“
Die Passstelle der deutschen Botschaft Wien ist mit einem starken Antragsvolumen konfrontiert. Es bestehen derzeit Wartezeiten von bis zu 4 Monaten für einen Termin zur Beantragung eines Ausweisdokumentes. Notfalltermine können aufgrund des geringen Kontingents nur sehr restriktiv vergeben werden und werden für Antragstellende mit festem Wohnsitz in Österreich vorgehalten.
Aufgrund der starken Auslastung kann hier keine Ausnahme gemacht werden.
Nach dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13.12.1957 werden auch bis zu einem Jahr abgelaufene Ausweisdokumente (Reisepass, vorläufiger Reisepass, Kinderreisepass, Personalausweis) für Reisen auf dem Landweg anerkannt.
Sofern Sie mit dem Flugzeug reisen oder ein anderes Beförderungsunternehmen nutzen, erkundigen Sie sich bitte vorab nach deren Regularien.
Bei einem Diebstahl der Ausweisdokumente wenden Sie sich an die nächstgelegene Polizeistation, zeigen den Diebstahl an und lassen sich eine Kopie der Diebstahlsanzeige aushändigen.
Bei einem Verlust der Ausweisdokumente geben Sie bitte eine Verlustanzeige auf. Sie können einen Verlust bei den Magistratischen Bezirksämtern und beim Zentralen Fundservice melden.
Nach unseren Informationen ist eine Rückreise mit Eurowings/Lufthansa/Austrian Airlines nach Deutschland auch mit der Diebstahlsanzeige/Verlustanzeige möglich.
Gleiches gilt für die Rückfahrt mit dem Zug oder Auto.
Unserer Erfahrung nach ist die Rückreise mit Flixbus und Ryanair problematisch.
Sicherheitshalber können Sie sich auch direkt an die Airline/den Beförderer wenden.
Sollte es erforderlich sein, kann ein Reiseausweis zur Rückkehr nach Deutschland beantragt werden. Dieser kostet 52,00 € und dient ausschließlich zur Rückreise nach Deutschland. In Deutschland müssen Sie sodann neue Ausweisdokumente beantragen.
Für den Reiseausweis zur Rückkehr benötigen wir die folgenden Unterlagen:
- Ausgefülltes Antragsformular: Antrag Ausweis Volljährige / pdf-antragsformular-minderjaehrige-data.pdf
- Biometrische Passfotos
- Diebstahlsanzeige/ Verlustanzeige / bisheriges Ausweisdokument
- Einen Identitätsnachweis: eventuell haben Sie noch einen Scan/Foto des Ausweisdokumentes oder alternativ des Führerscheins. Sollte kein Identitätsnachweis vorliegen, müssen wir die Behörde in Deutschland kontaktieren, welche zuletzt Ihr Ausweisdokument ausgestellt hat. Dadurch verlängert sich die Bearbeitungszeit.
- Bei Minderjährigen: die Zustimmung aller Sorgeberechtigten durch persönliche Vorsprache, alternativ in Form einer beglaubigten Zustimmungserklärung, bei alleinigem Sorgerecht entsprechende Nachweise (Negativbescheinigung durch das zuständige Jugendamt, Sorgerechtsbeschluss o.ä.)
Sollten Sie einen Reiseausweis zur Rückkehr nach Deutschland beantragen wollen, melden Sie sich bitte umgehend über unser Kontaktformular, damit die Vergabe eines Termins geprüft werden kann.
Bitte kommen Sie nicht ohne Termin zur Passstelle! Ihr Anliegen kann ohne Termin nicht bearbeitet werden und Sie erhalten keinen Zutritt zur Passstelle.
Bei einem Diebstahl der Ausweisdokumente wenden Sie sich an die nächstgelegene Polizeistation, zeigen den Diebstahl an und lassen sich eine Kopie der Diebstahlsanzeige aushändigen.
Bei einem Verlust der Ausweisdokumente geben Sie bitte eine Verlustanzeige auf. Sie können einen Verlust bei den Magistratischen Bezirksämtern und beim Zentralen Fundservice melden.
Die Diebstahls-/Verlustanzeige genügt, um auf dem Landweg aus Österreich nach Deutschland einzureisen.
Sollten Sie eine Beförderungsgesellschaft nutzen, kontaktieren Sie bitte vorab den Beförderer (Austrian Airlines/Lufthansa in der Regel unproblematisch, Schwierigkeiten gibt es mit Flixbus und RyanAir).
Ist Ihnen die Reisepass- bzw. Personalausweisnummer nicht bekannt, melden Sie den Verlust anschließend unbedingt zusätzlich schriftlich der ausstellenden Behörde mit einer Kopie der Diebstahls- /Verlustanzeige, damit das Dokument beim Bundeskriminalamt als gestohlen gemeldet und so ein Missbrauch vermieden werden kann.
Tipp: Verwenden Sie im Ausland keine Ausweisdokumente, die einmal als verloren gemeldet wurden, auch wenn Sie eine Meldung zum Wiederauffinden gemacht haben. Sie riskieren in vielen Ländern, beim Grenzübertritt aufgehalten und schlimmstenfalls zurückgewiesen zu werden. Beantragen Sie in solchen Fällen bitte immer rechtzeitig neue Reisedokumente!
Die Verlängerung von Ausweisdokumenten ist nicht möglich.
Der Reisepass/Personalausweis muss neu beantragt werden.
Alle Reisepässe behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweils angegebenen Datum.
Viele Länder verlangen zudem, dass der Reisepass zum Zeitpunkt der geplanten Ausreise noch mindestens sechs Monate gültig ist. Andere, dass er über die Reise hinaus gültig ist, also die Rückreise noch komplett abdeckt.
Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor einer Reisebuchung unter der Rubrik „Einreise und Zoll“ in den Reise- und Sicherheitshinweisen des jeweiligen Landes, in das Sie reisen möchten.
Nach dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13.12.1957 werden auch bis zu einem Jahr abgelaufene Dokumente (Reisepass, vorläufiger Reisepass, (Kinderreisepass), Personalausweis) für Reisen anerkannt, aber aufgrund von Sicherheitsbestimmungen verlangen sowohl Luftfahrt- als auch Schifffahrtunternehmen in aller Regel gültige Reisedokumente.
Auf dem Landweg können Sie aber in den Mitgliedstaaten mit bis zu einem Jahr abgelaufenen Ausweisdokumenten reisen.
Informationen zur Anerkennung deutscher Reisedokumente gibt die Bundespolizei.
Der vorläufige Reisepass, der Kinderreisepass und auch der Personalausweis werden nicht von allen Ländern zur Einreise anerkannt.
In den USA ist z.B. nur der biometrische Reisepass für die Einreise im Rahmen des Visa-Waiver-Programms (ESTA) anerkannt, im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise mit dem Personalausweis nicht mehr möglich.
Einreisebestimmungen für alle Länder finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen.
In Deutschland haben die Pass- bzw. Personalausweisbehörden unmittelbar Zugriff auf die Meldedaten. Im Ausland gibt es keine Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige.
Auch wenn Sie sich in Österreich bei der Gemeinde bzw. der Stadt angemeldet haben, hat die Botschaft keinen Zugriff auf diese Meldedaten und auch keinen Zugriff auf die Meldedaten in Deutschland.
Sie sind nach § 6 Abs. 2 Passgesetz bzw. § 9 Abs. 3 Personalausweisgesetz daher verpflichtet, die Nachweise stets selbst beizubringen, die zur Feststellung Ihrer Person und Ihrer Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger im jeweiligen Einzelfall benötigt werden.
Wir arbeiten mit Hochdruck an der Digitalisierung auch für Reisepass- und Personalausweisanträge im Ausland. Wir bitten um Verständnis, dass wir derzeit noch am Erfordernis vieler Unterlagen in Papierform festhalten müssen.
Die Nachweispflicht umfasst alle persönlichen Daten, die im beantragten Ausweisdokument einzutragen sind (z. B. Geburtstag und -ort). Der Nachweis erfolgt vorrangig durch deutsche, nachrangig auch durch ausländische Personenstandsurkunden.
Daher muss zwingend das Original der Urkunden (mit einer Kopie) vorgelegt werden.
Ihre deutsche Personenstandsurkunden können Sie jederzeit beim zuständigen deutschen Standesamt anfordern/neu ausstellen lassen.
Nein, bitte bringen Sie alle Originalunterlagen und jeweils eine Kopie mit. Sie erhalten die Originale wieder zurück.
Im Warteraum der Passstelle steht ein Münzkopierer, Sie können dort Kopien anfertigen, Stück 0,50 € in bar. Der Münzkopierer gibt kein Rückgeld! Bitte bringen Sie Kleingeld entsprechend mit. Es kann vor Ort kein Geld gewechselt werden.
Passbilder müssen Ihre Identifizierung eindeutig ermöglichen und sollten bei Erwachsenen nicht älter als etwa sechs Monate sein, bei kleinen Kindern möglichst noch aktueller.
Die Livebilderfassung/das digitale Passbild wurde in den Auslandsvertretungen noch nicht eingeführt.
Bitte bringen Sie daher weiterhin ausgedruckte aktuelle biometrische Passbilder mit.
Wenn Sie Ihren Namen im Zusammenhang mit einer Eheschließung oder Scheidung geändert haben, beachten Sie bitte die Hinweise zu Namenserklärungen in der Ehe.
Wenn Sie Ihren Namen aus anderen Gründen geändert haben oder ändern wollen, beachten Sie bitte die weiterführenden Informationen zum Namensrecht.
Sie können mit Ihrem derzeitigen Ausweisdokument auch nach einer Namensänderung (z.B. durch Eheschließung) noch reisen. Bitte buchen Sie Reisen entsprechend nur auf den derzeitigen in Ihrem Pass eingetragenen Namen.
Zeitnah sollten Sie neue Ausweisdokumente (nach Erhalt der entsprechenden Urkunden/Namensbescheinigungen) beantragen.
Sollte noch ein melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland bestehen, wird immer der dortige Wohnort in den Reisepass/Personalausweis eingetragen. Die Eintragung eines Wohnortes in Österreich ist dann nicht möglich.
Besteht kein melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland mehr, wird in den Reisepass der Wohnort, in den Personalausweis die genaue Wohnadresse (mit Straße und Hausnummer) in Österreich laut vorgelegtem Nachweis aus dem Melderegister eingetragen.
Die Eintragung der genauen Wohnadresse im Personalausweis auch im Ausland erfolgt seit August 2022 gemäß der neuesten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung (VwVPassG).
Davor wurde „Keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen. Auch wenn innerdeutsche Behörden dies bei Abmeldung ins Ausland mangels Kenntnis des genauen Auslandswohnortes weiterhin verwenden, wird von deutschen Auslandsvertretungen - außer bei Wohnsitzlosen - der genaue Wohnort eingetragen. Dies geschieht auch im Hinblick auf das weiter steigende Angebot der Online-Dienstleistungen von Behörden, das mit dem Personalausweis mit Online-Funktion in Anspruch genommen werden kann. Siehe: App Online-Ausweisfunktion
Die Notwendigkeit, den Personalausweis anzupassen, wenn noch „Keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen ist, besteht nicht.
Ja, eine Wohnortänderung in den Ausweisdokumenten ist möglich. Dies ist nicht verpflichtend. Wenn Sie die Online-Funktionen des elektronischen Personalausweises nutzen möchten, sollte Ihr aktueller Wohnort eingetragen sein.
Alle Informationen zur Wohnortänderung finden Sie hier.
Aufgrund der eingeschränkten Terminkapazitäten wird die Wohnortänderung ausschließlich postalisch durchgeführt.
Bitte bringen Sie alle Ihre derzeitigen Ausweisdokumente zu Ihrem Termin mit.
Im Anschluss an den Termin erhalten Sie Ihre Ausweisdokumente zurück und können mit diesen auch weiterhin reisen.
Die neuen Ausweisdokumente werden postalisch – per Einschreiben – an Sie versandt.
Eine Abholung der neuen Ausweisdokumente bei der Passstelle ist nicht möglich.
Während Ihres Termins werden Sie gebeten einen Umschlag mit Ihrer Adresse zu beschriften. Das Porto für die Übersendung zahlen Sie gemeinsam mit den Gebühren für das neue Ausweisdokument.
Sofern Ihr bisheriger Reisepass/Personalausweis bereits ungültig ist, kann dieser direkt vor Ort bei Antragstellung entwertet und Ihnen zurückgegeben werden.
In diesem Fall wird das neue Ausweisdokument direkt nach Lieferung an die Passstelle an Sie weitergeschickt.
Ist Ihr bisheriger Reisepass/Personalausweis bei Antragstellung noch gültig, kann mit Ihrer Zustimmung das Ausweisdokument vor Ort entwertet und Ihnen zurückgegeben werden.
In diesem Fall wird das neue Ausweisdokument direkt nach Lieferung an die Passstelle an Sie weitergeschickt.
Sollte das Ausweisdokument noch gültig sein und Sie benötigen dieses in der Zwischenzeit (z.B. für anstehende Reisen) bis das neue Ausweisdokument eintrifft, nehmen Sie das Ausweisdokument nach Antragstellung wieder mit.
Sobald das neue Ausweisdokument bei der Passstelle eingetroffen ist, werden Sie unter der in Ihrem Antrag angegebenen E-Mailadresse (oder per Post) benachrichtigt und aufgefordert, Ihr noch gültiges Ausweisdokument postalisch an die Passstelle zur Entwertung zu übersenden. Wenn Ihr „altes“ Ausweisdokument eingegangen ist, wird dieses entwertet und gemeinsam mit dem neuen Ausweisdokument an Sie zurückgesendet.
Bitte beachten Sie, dass Personalausweise nicht wieder ausgehändigt werden können. Diese werden zur Vernichtung eingezogen.
Die entwerteten Reisepässe werden wieder zugesandt.
Bei der Passstelle in Wien akzeptieren wir vorzugsweise bargeldlose Zahlungen mit Kreditkarten der Anbieter MasterCard und Visa. Auch neue Debitkarten mit Kreditkartenfunktion werden akzeptiert.
Die Karte muss physisch vorliegen. Der/die Karteninhaber/in muss anwesend sein, um den Belastungsbeleg zu unterschreiben.
Kontaktlose und Wallet-Payments (z.B. Google Pay oder Apple Pay) sind nicht möglich.
Die Bezahlung mit einer Bankomatkarte/EC Karte ist nicht möglich.
Alternativ zahlen Sie mit Bargeld in Euro. Bargeld bitte möglichst passend mitbringen.
Bei den Honorarkonsuln ist eine Zahlung mit der Bankomatkarte oder Barzahlung möglich.
Sollte Ihr Reisepass, welcher noch ein gültiges Visum enthält, bei Beantragung bereits abgelaufen sein oder während der Bearbeitungszeit ablaufen, wird Ihnen der Reisepass gemeinsam mit dem neuen Reisepass überlassen. Der Reisepass wird in dem Fall nicht entwertet.
Sollte Ihr Reisepass, welcher das Visum enthält, noch gültig sein, kann der Reisepass mit Ihrer Zustimmung trotz des enthaltenen Visums entwertet werden. In diesem Fall beantragen Sie einen neuen regulären biometrischen Reisepass. Ob das Visum weiterhin seine Gültigkeit behält oder ob dieses ggf. in den neuen Reisepass übertragen werden kann, müssen Sie mit dem Ausstellerland aufnehmen.
Sollte Ihr Reisepass, welcher das Visum enthält, noch gültig sein und Sie wollen diesen nicht entwerten lassen, kann nur ein biometrischer Zweitpass (Gültigkeit 6 Jahre) beantragt werden.
Bitte teilen Sie bei Beantragung entsprechend mit, dass Ihr Reisepass noch ein gültiges Visum enthält.
Gem. § 1 Absatz 3 Passgesetz ist der Besitz von mehr als einem deutschen Pass nicht vorgesehen. Die Ausstellung eines Zweitpasses ist auf wenige, begründete Einzelfälle beschränkt.
Die Ausstellung eines Zweitpasses ist damit nur in den Fällen möglich, in denen ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung besteht und die konkrete Notwendigkeit nachgewiesen wird.
Die Nachweispflicht obliegt der antragstellenden Person. Die bloße Möglichkeit, dass Antragstellende in Zukunft einen zweiten Pass benötigen könnte, genügt nicht, ebenso wenig die bloße Befürchtung, in einem Land z.B. durch Visa oder Stempel eines anderen Landes Schwierigkeiten beim Grenzübertritt zu haben.
Der Besitz eines Zweitpasses in der Vergangenheit berechtigt ebenfalls nicht automatisch zu einem neuen Zweitpass.
Zur Prüfung, ob in Ihrem Fall ein Zweitpass konkret notwendig ist, kontaktieren Sie die Passstelle bitte zunächst über das Kontaktformular.
Als Nachweis kann ein Schreiben Ihres Arbeitgebers, in welchem die konkrete Notwendigkeit dargelegt wird, dienen. Das Schreiben sollte dabei die folgenden Punkte benennen:
- Welche Länder müssen Sie konkret bereisen?
- Wie lauten die voraussichtlichen Reisedaten?
- Wie lange behalten die Zielländer Ihren Pass bei der Visabeantragung ein?
- Warum ist die Visabeschaffung mit nur einem Pass für Sie unmöglich?
Einzelfallabhängig können auch noch weitere Unterlagen und Informationen angefordert werden.
Neben den üblichen Antragsunterlagen legen Sie bitte zusätzlich noch Ihr Begründungsschreiben im Original vor.
Als Zweitpass kann ein Reisepass mit einer Gültigkeit von sechs Jahren oder ein vorläufiger Reisepass mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt werden. Ein Reisepass mit zehn Jahren Gültigkeit kann nicht als Zweitpass ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass bei Neubeantragung eines Reisepasses der bisherige - ggf. nur noch kurze Zeit gültige - Erstpass nicht als Zweitpass weitergeführt werden kann. Ein Zweitpass muss vielmehr immer als solcher durch die verkürzte Regelgültigkeit erkennbar sein.
Bitte beachten Sie außerdem, dass Inhaber von Zweitpässen verpflichtet sind, den Zweitpass bei Wegfall des geltend gemachten berechtigten Interesses unverzüglich an die Auslandsvertretung zurückzugeben. Über dieses Erfordernis werden Antragstellende aktenkundig bei Beantragung eines Zweitpasses belehrt. Der unbefugte Besitz eines Zweitpasses stellt einen Passeinziehungsgrund dar.
Sollten Sie noch Fragen haben, die hier bei den FAQ und auf der Internetseite nicht beantwortet wurden oder Anregungen zur Verbesserung des Informationsangebots haben, so schreiben Sie uns über unser Kontaktformular.
Hierüber hinausgehende Informationen zum Thema Reisepass und Personalausweis finden Sie auch auf der Seite des Bundesministerium des Inneren und für Heimat.